Die Haftung des Arztes und die Beweislast
(openPR) Grundsätzlich trägt der Patient auch in Arzthaftungssachen die Darlegungs- und Beweislast. Er muss daher zunächst sowohl den Behandlungsfehler als auch die kausale Verknüpfung zwischen einem fehlerhaften Eingriff und den Schaden beweisen. Aber von dieser grundsätzlichen Beweislastregel gibt es etliche Ausnahmen.
Im Bayerischen Ärzteblatt ist jüngst eine Beitragsreihe erschienen, die sich den Problemen rund um die Darlegungs- und Beweislast widmet.
Diese Beitragsreihe kann hier ohne weiteres zu einem vertiefenden Studium für Ärzte empfohlen werden, gibt diese doch einen instruktiven Überblick anhand von praktischen Fällen über die höchst bedeutsamen Rechtsfragen der Beweislastverteilung gerade in Arzthaftungssachen.
Die Beiträge können im pdf. Format downgeloadet werden.
Lexikon: Was ist eigentlich ... Beweislastregeln bei Arzthaftungsfragen?
>>> http://www.blaek.de/presse/aerzteblatt/2006/BAB1006_476-477.pdf
Beweislast in Arzthaftungsfragen – Teil 1
>>> http://www.blaek.de/presse/aerzteblatt/2006/ICC_PT3_BAB0906_412-413.pdf
Beweislast in Arzthaftungssachen - Teil 2
>>> http://www.blaek.de/presse/aerzteblatt/2006/BAB1006_492-493.pdf
Beweislast in Arzthaftungssachen - Teil 3
>>> http://www.blaek.de/presse/aerzteblatt/2006/BAB1106_574-575.pdf
Quelle: Jeweils BÄBl. 2006
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