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OLG Jena - Beweislast bei Lagerungsschäden während einer Operation

27.06.200709:30 UhrGesundheit & Medizin
Bild: OLG Jena - Beweislast bei Lagerungsschäden während einer Operation
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Mit Urteil v. 28.03.07 (4 U 1030/04) hat das OLG Jena zur Beweislast des Patienten bei Lagerungsschäden während einer Operation entschieden und folgende Leitsätze hierzu formuliert:

• Grundsätzlich ist es Sache des Patienten, einen Behandlungsfehler des Arztes sowie


dessen Ursächlichkeit für den aufgetretenen Gesundheitsschaden darzulegen und zu
beweisen.

• Ausnahmsweise kann ein Patient dann Beweiserleichterungen – bis hin zur Beweislastumkehr – für sich in Anspruch nehmen, wenn der erlittene Gesundheitsschaden sich in einem Bereich ereignet hat, dessen Gefahren vom Arzt (bzw. Klinikpersonal) voll beherrscht werden können und müssen. Als solcher – voll beherrschbare – Gefahrenbereich gilt grds. auch die (ordnungsgemäße) Lagerung eines Patienten und deren Überwachung während der Operation in Vollnarkose zur Vermeidung von Lagerungsschäden. Das bedeutet, dass grds. der – wegen eines Lagerungsschadens – in Anspruch genommene Klinikträger den Beweis dafür führen muss, dass ein Lagerungsschaden nicht durch eine falsche Lagerung während der Operation verursacht worden ist.

• Für die Anwendung dieses (Ausnahme)Grundsatzes ist aber dann kein Raum, wenn der
Patient eine körperliche Anomalie mitbringt, die ihn für den eingetretenen Schaden
anfällig macht. Besteht ein solcher Risikofaktor bei einem Patienten, der von den
behandelnden Ärzten vor der Operation nicht erkannt werden konnte, ist der Gefahrenbereich der (ordnungsgemäßen) Lagerung des Patienten vom Arzt nicht mehr voll beherrschbar, so dass der Patient nachweisen muss, ob die Lagerung Ursache des später eingetretenen Schadens war.

• Wird der Patient während der Operation dann in der (Rücken)Lage gelagert, die für
die vorgesehene Operation Standard ist, reicht auch eine allgemeine Behandlungsaufklärung, die im Rahmen der Aufklärung über die Narkose deren Risiken enthält, u.a. dahingehend, „dass in Zusammenarbeit mit dem Operateur laufend die Lagerung auf dem Operationstisch überprüft wird, um Nervenschäden (Gefühlsstörungen und Lähmungen) durch Druck oder Zerrung möglichst zu vermeiden“, aus. Eine weitergehende Aufklärung über spezielle Lagerungsschäden – hier wegen einer bei dem Kläger nicht bekannten Anomalie des Querfortsatzes des 7. Halswirbels – wird angesichts der fehlenden Erkennbarkeit vom Arzt dann nicht geschuldet.

Was war passiert?

Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund behaupteter ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler in Anspruch genommen.

Neben einer (angeblich) unzureichenden Aufklärung im Zusammenhang mit der bei der Operation eines Hodenbruchs am 21.07.1994 vorgenommenen Rückenlagerung habe eine nicht sachgerechte Lagerung zur Schädigung des rechten Plexus brachialis geführt, die auf eine mechanische Nervenschädigung zurückzuführen sei. Der Klinikträger trage die Beweislast dafür, dass der Patient – zur Vermeidung von Lagerungsschäden – richtig auf dem Op-Tisch gelagert und dies über die Dauer der Operation auch überwacht worden sei. Der Kläger beruft sich auf den Bericht des Neurologen Dr. Müller vom 5.8.1994, wonach die Nervschädigung durch eine Überstreckung in Narkose hervorgerufen worden sei. Er ist weiter der Auffassung, dass die bei ihm vorhandene anatomische Besonderheit des beidseitigen hypertrophischen Querfortsatzes des 7. Halswirbels (zur 1. Rippe) nicht zu einer Änderung der Beweislast führe, gegebenenfalls hätten die behandelnden Ärzte ihn daraufhin untersuchen müssen. Ferner hätten die Ärzte nicht auf seine schon unmittelbar nach der Operation angezeigten Beschwerden reagiert und verabsäumt, einen Neurologen hinzu zu ziehen.


Das Landgericht Mühlhausen hat die Klage mit Urteil vom 14.10.2004 abgewiesen. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei der Kläger für einen ärztlichen Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler beweisfällig geblieben. Eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers komme nicht in Betracht. Die vorliegende Anomalie beim Kläger sei nicht erkennbar; eine weitere röntgenologische Abklärung nicht erforderlich, im Übrigen zu belastend gewesen; sie hätte auch an der Lagerung nichts verändert.

Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, die in der Sache keinen Erfolg hatte.

Quelle: (OLG Jena) >>> vgl. dazu weiter unter IQB >>> OLG Jena - Beweislast bei Lagerungsschäden >>> http://www.iqb-info.de/OLG_Jena_Krankentransport.pdf

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