(openPR) Bei einem Zeckenbiss, den eine Lehrerin bei einer Wanderwoche mit der Schulklasse erleidet, verwirklicht sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, dem der spezifische Zusammenhang mit dem Beamtendienst fehlt, so das Verwaltungsgericht Darmstadt in einem Urteil v. 04.11.2004.
Der amtsgemäße Aufgabenbereich einer Lehrkraft ist nicht durch einen planvollen Einsatz im Außenbereich gekennzeichnet. Veranstaltungen außerhalb der Schule stellen eher die Ausnahme als die Regel des Einsatzes einer Lehrkraft dar. Ein deutliches Übergewicht der Gefahr, bei einer Wanderwoche einen Zeckenbiss zu erleiden gegenüber dem Risiko, im privaten Bereich von einer Zecke gebissen zu werden, besteht nach Ansicht der Kammer nicht.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt sieht sich in dieser Einschätzung durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (vgl. Urteil vom 16.09.1997, - L 7 U 199/95), das ausführt:
"Mit Borrelien infizierte Zecken kommen in ganz Deutschland bis 1000 m Höhe vor .... Beliebte Aufenthaltsorte sind buschige Wald- und Wegränder, Laub- und Nadelwälder, hier vor allem lichte Gehölze mit Unterwuchs, sowie Parkanlagen und Gärten mit Büschen und Sträuchern als Unterholz ... Aufgrund dessen zählen zu den Opfern der Lyme-Krankheit Menschen aller Altersstufen aus allen Bevölkerungsschichten. Die Lyme-Borreliose stellt in Deutschland ein flächendeckendes Problem dar und kann deshalb jeden Wald-, Park- oder Gartenbesucher treffen ... Das jahreszeitliche Auftreten der Zecken-Borreliose ist an die Zeckenaktivität und das Freizeitverhalten der Bevölkerung gekoppelt ....; Ausflüge ins Grüne und Spaziergänge mit dem Hund, Sport und Picknicken sind mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden; am größten ist die Infektionsgefahr in stadtnahen Parks und Wäldern ... Mithin besteht auch außerhalb einer Berufstätigkeit ein erhebliches Risiko, sich eine Borrelien-Infektion durch Zeckenbiss zuzuziehen."
Eine Anerkennung eines bei einer Wanderwoche erlittenen Zeckenbisses als Dienstunfall der Klägerin als Lehrerin kann daher aufgrund des nur zufälligen Zusammenhanges mit dem Dienst nicht in Betracht kommen.
Quelle: Landesrechtsprechung Hessen >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/53047A8C9A7C7141C12570190048C2A5?Opendocument









