(openPR) LSG Baden- Württemberg L 13 AS 3108/06 ER-B vom 06.09.2006 , zur Einbehaltung von Tilgungsraten für die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens
Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. Der in Bezug genommene § 54 Abs. 2 SGB I regelt die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf einmalige Geldleistungen, während - im vorliegenden Fall einschlägig - § 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Dies bedeutet, dass selbst beim Bestehen einer Aufrechnungslage der für ein Arbeitseinkommen nach den § 850 ff ZPO geltende Pfändungsschutz zu beachten ist. Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es in dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich beträgt.
Dies bedeutet, dass das gesamte Alg II der alleinstehenden Antragstellerin in Höhe von monatlich 647,06 EUR unpfändbar ist und deshalb auch keine Aufrechnung erklärt werden kann. Die Antragsgegnerin muss bei einer Aufrechnung den pfandfreien Grundbetrag gewährleisten; liegt das Alg II - wie hier - unter diesem Grundbetrag, ist eine Aufrechnung nicht möglich.
Die in § 43 Satz 1 SGB II zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung betrifft nur Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässig unrichtiger oder unvollständiger Angaben bösgläubigen Leistungsempfänger; dazu gehört die geltend gemachte Forderung aber nicht. Auch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt der Antragsgegnerin nicht das Recht zur Aufrechnung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ermöglicht es ihr in Fällen, in denen ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Geldleistung zu erbringen und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Dieses Darlehen wird nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Anrechnung in Höhe von bis zu 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlende Regelleistung getilgt.
Diese Anrechnung, bei der es sich rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt, scheitert hier daran, dass das der Antragstellerin gewährte Mietkautionsdarlehen kein Darlehen im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr gehören Mietkautionen als Mietsicherung im Sinn von § 550b BGB, die wegen des nicht auf Verbrauch ausgerichteten Sicherungscharakters grundsätzlich nur als Darlehen zu übernehmen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2006 - L 13 AS 4740/05 ER-B), zu den in § 22 geregelten und in die Zuständigkeit des kommunalen Trägers (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) fallenden Leistungen für Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Mietkaution in der Kostenaufzählung des § 22 Abs. 3 SGB II. Dass die Regelleistung möglicherweise einen Bedarf für “sonstige Waren und Dienstleistungen” abdeckt, den Träger der Grundsicherung höhenmäßig mit 6 v.H. als in der Regelleistung erfasst zugrunde legen, bedeutet nicht, dass deshalb auch die Mietkaution von der Regelleistung umfasst wäre. Es kann wegen § 22 Abs. 3 SGB II nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls der durch eine Mietkaution entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern es sich um besondere Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs handelt. Der Umstand, dass nach § 1 des Darlehensvertrages das Mietkautionsdarlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II gewährt wird, steht der Beurteilung, dass dieses Darlehen zu den Aufwendungen für Unterkunft gehört, nicht entgegen.
Hinweis:Dieses Urteil regelt klar und deutlich, dass Mietkautionen, welche ab dem 01.04.2006 nur noch als Darlehen erbracht werden, dem Zuständigkeitsbereich des § 22 Abs. 1 SGBII unterliegen, den Kosten der Unterkunft.
Eine Tilgung des Darlehens mit 10% des Regelsatzes ist nicht statthaft, wenn die Hilfebedürftigkeit des Hartz IV Empfängers noch vergrössert wird, Aufrechnungen seitens der Arbeitsargentur sind rechtswidrig, wenn das Existenzminium des Erwerbslosen unterschritten wird, im Klartext heisst das, nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es in dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich beträgt.
http://www.sozialticker.com/hilfebeduerftigkeit-eines-erwerbslosen-darf-durch-die-rueckzahlung-eines-darlehens-fuer-mietkaution-nicht-noch-vergroessert-werden.html
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