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Keine Beihilfe für künstliche Befruchtung bei über 50-jährigem Ehemann

21.02.202018:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Beihilfe für künstliche Befruchtung bei über 50-jährigem Ehemann
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Beamtenrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Beamtenrecht

(openPR) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.02.2020 zum Aktenzeichen 10 K 17003/17 entschieden, dass kein Anspruch auf Beihilfe für eine künstliche Befruchtung besteht, wenn der Ehemann älter als 50 Jahre ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 7/2020 vom 17.02.2020 ergibt sich:

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einer 34 Jahre alten verbeamteten Lehrerin, deren Ehemann im Jahr 1952 geboren ist, die Gewährung von Beihilfe für mehrere Versuche einer künstlichen Befruchtung versagt.

Das VG Düsseldorf hat die auf Zahlung von ca. 4.200 Euro gerichtete Klage der Lehrerin abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter anderem voraus, dass der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet habe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil der Ehemann der Klägerin im ersten Halbjahr 2017, in dem die Versuche einer künstlichen Befruchtung unternommen worden seien, bereits 64 Jahre alt gewesen sei. Der Ausschluss von Beihilfeleistungen bei Überschreiten dieser Altersgrenze stehe auch im Einklang mit der Verfassung; insbesondere verstoße er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zweck der oberen Altersgrenze für Männer sei nach der Verordnungsbegründung vor allem, das Kindeswohl zu wahren. Denn dieser Grenzziehung liege die Erwägung zugrunde, dass unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Lebenserwartung das Kind in der Regel seine Schul- und Berufsausbildung noch zu Lebzeiten seines Vaters abschließen werde. Die Einschätzung des Normgebers, dass es den Kindeswohlbelangen besser Rechnung trage, wenn nicht nur ein (überlebender) Elternteil, sondern Mutter und Vater das Kind gemeinsam erziehen, versorgen und unterstützen können, sei plausibel und rechtfertige die Differenzierung nach dem Alter. Die Festsetzung der Grenze auf die Vollendung des 50. Lebensjahres sei als typisierende und pauschalierende Regelung nicht zu beanstanden.

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das OVG Münster entscheidet.

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