(openPR) Kinderwunschbehandlungskosten – Zusammentreffen Beihilfe Bund/Land
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 C 40.09 (OVG Koblenz 10 A 10309/09.OVG, VG Mainz 6 K 142/08.MZ)) wird am 24.2.2011 über eine der Klagen der Rechtsanwälte Ostheim & Klaus (Kinderwunschrechtsanwalt) entscheiden.
Die amtliche Vorankündigung des Bundesverwaltungsgerichtes lautet:
„Der Kläger möchte für die Kosten einer künstlichen Befruchtung eine Beihilfe erhalten, behandelt wurde seine Ehefrau, die selbst beihilfeberechtigt ist. Nach den für sie maßgeblichen Vorschriften gilt das Verursacherprinzip, so dass sie keine Beihilfe erhalten hat, weil nicht sie, sondern der Kläger die Ursache für das Ausbleiben einer Schwangerschaft darstellt. Den für den Kläger maßgeblichen Beihilfevorschriften liegt das Körperprinzip zu Grunde, wonach der Beihilfeberechtigte nur Leistungen für an ihm selbst durchgeführte ärztliche Leistungen erhält.
Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wird nun zu klären haben, wie bei dem Zusammentreffen unterschiedlich strukturierter Beihilfevorschriften zu verfahren ist.“
Wir werden das Ergebnis umgehend hier berichten.
Ihre Ansprechpartner bzgl. Kostenerstattung bei Kinderwunschbehandlung sind:
Oliver Ostheim
Rechtsanwalt – Fachanwaltskurs für Medizinrecht erfolgreich absolviert
Oliver Klaus
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
Empfohlen von:
www.kinderwunschzentrum-da.de
www.kinderwunschzentrum-mainz.de
www.kinderwunschzentrum-wiesbaden.de
www.ivf-zentrum.de (Kinderwunschzentrum Ulm)
www.kwz-heidelberg.de
Zentrale Darmstadt
Kirchstraße 1, 64283 Darmstadt
Telefon 06151 5997466
Telefax 06151 5997453
Büro Offenbach/Frankfurt
Kaiserstr. 39, 63065 Offenbach
Telefon 069 80907788
Telefax 069 80907789
Büro Bensheim
Darmstädter Str. 60, 64625 Bensheim
Telefon 06251 8692330
Telefax 06251 8692333







