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Anspruch auf Behandlung eines Antrages in nächster Stadtratssitzung

04.02.202009:58 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Anspruch auf Behandlung eines Antrages in nächster Stadtratssitzung
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Fraktionsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Fraktionsrecht

(openPR) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 23.01.2020 zum Aktenzeichen 4 B 24/20 entschieden, dass die Fraktion "Die Linke" im Stadtrat von Zittau keinen Anspruch auf Behandlung eines Antrags in der Stadtratssitzung am 30.01.2020 hat.



Aus der Pressemitteilung des Sächsischen OVG Nr. 1/2020 vom 23.01.2020 ergibt sich:

Die antragstellende Fraktion hatte am 17.12.2019 kurz vor der an jenem Tag stattfindenden Stadtratssitzung beantragt, in der Stadtratssitzung über ihren Antrag zu entscheiden, das im Stadtrat am 29.06.2019 beschlossene Haushaltsstrukturkonzept zu ändern. Der Antrag wurde an diesem Tag nicht behandelt und auch nicht auf die Tagesordnung der nachfolgenden Stadtratssitzung vom 30.01.2020 gesetzt.

Hiergegen hatte die Antragstellerin beim VG Dresden beantragt, den Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Zittau im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Antrag auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 30.01.2020 zu setzten. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das OVG Bautzen hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zustehe. Nach der Regelung in § 36 Abs. 5 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) sei auf Antrag einer Fraktion ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Die übernächste Sitzung des Gemeinderats sei nicht, wie die Antragstellerin meine, diejenige vom 30.01.2020, sondern diejenige vom 27.02.2020.

Welche Sitzung als nächste bzw. übernächste im Sinne von § 36 Abs. 5 SächsGemO anzusehen sei, bestimme sich danach, ob zu der nächsten Sitzung noch rechtzeitig eingeladen werden könne. Hierzu bestimme § 36 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, dass der Bürgermeister die Gemeinderatssitzung mit angemessener Frist einzuberufen, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen habe. Deshalb sei in Bezug auf den von der Antragstellerin am 17.12.2019 gestellten Antrag die an jenem Tag durchgeführte Stadtratssitzung nicht die nächste Sitzung gewesen, weil der Oberbürgermeister zu dieser Sitzung nicht mehr rechtzeitig unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes der Antragstellerin habe laden können. Die nächste Sitzung sei vielmehr diejenige vom 30.01.2020; demzufolge sei die übernächste Sitzung diejenige vom 27.02.2020. Die Antragstellerin habe einen unbedingten Anspruch auf Behandlung ihres Antrags nur in dieser Sitzung, nicht jedoch in derjenigen vom 30.01.2020.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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