(openPR) Die Lufthansa hat ebenso wie British Airways seine Flüge von und nach China wegen des Coronavirus annulliert. Passagieren, die von einer Annullierung eines Langstreckenfluges betroffen sind, steht in einem solchen Fall grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung in Höhe von 600 € pro Person zu. Die Airline ist nur dann nicht zu einer Zahlung verpflichtet, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand könnte in der Ausbreitung des Coronavirus gesehen werden. Allerdings haben die deutschen Behörden offiziell nur eine Teilreisewarnung für die Stadt Wuhan und die Provinz Hubei ausgesprochen. Unserer Auffassung nach sind damit die Voraussetzungen für eine zwingende Annullierung von Flügen in den nicht betroffenen Teil Chinas nicht gegeben, so dass dementsprechend die Lufthansa zur Zahlung der Entschädigung von 600,- € pro Person verpflichtet ist. Auch fliegen andere Airlines nach wie vor den nicht betroffenen Teil Chinas an und auch die Lufthansa selbst führt noch einzelne Flüge zur Rückholung von Passagieren durch. Auch diese Umstände sprechen dafür, in der Ausbreitung des Coronavirus nach aktueller Lage keinen außergewöhnlichen Umstand für Annullierungen von Flügen in den nicht betroffenen Teil Chinas zu sehen.
Sollten Sie daher von einer Annullierung betroffen sein, so sollten Sie Ihren Anspruch bei der Lufthansa geltend machen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Wenn Sie uns beauftragen wollen, so können Sie uns z.B. entweder per Email oder Telefon kontaktieren. Gerne können wir mit Ihnen ohne irgendwelche Mehrkosten die Angelegenheit auch persönlich in unserer Kanzlei besprechen. Dies ist jedoch in den meisten Fällen nicht erforderlich. Die Rechtsanwaltskanzlei Gabler & Hendel vertritt Sie bundesweit im Reiserecht!













