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Haftung bei schlechter Befestigung eines Verkehrsschilds

28.11.201916:52 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Haftung bei schlechter Befestigung eines Verkehrsschilds
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Schadensersatzrecht

(openPR) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.06.2019 zum Aktenzeichen III ZR 124/18 entschieden, dass die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die auf Anordnung der Straßenbaubehörde Verkehrsschilder anbringen, nicht persönlich auf Schadensersatz gegenüber dem Halter eines Fahrzeugs haften, dessen Auto wegen eines nicht ordnungsgemäß befestigten Verkehrsschildes beschädigt wird.

Aus der Pressemitteilung des Deutschen Anwaltsvereins VerkR Nr. 47/2019 vom 22.11.2019 ergibt sich:

Eine private Firma hatte an einer Autobahnbaustelle Verkehrsschilder befestigt. Hierbei handelte sie auf Anordnung der Straßenbaubehörde. Als sich ein Schild löste, beschädigte es ein Auto. Die Eigentümerin verlangte Schadensersatz. Sie verklagte die Firma, die die Beschilderung übernommen hatte.

Vor dem BGH hatte sie mit ihrer Klage keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH ist das Anbringen von Verkehrsschildern eine hoheitliche Aufgabe. Wenn die öffentliche Hand ein privates Unternehmen beauftrage, handele das im Auftrag der Straßenbaubehörde und somit hoheitlich. Werde ein Fahrzeug durch ein herabfallendes Verkehrsschild beschädigt, weil dieses falsch befestigt war, müsse der Halter Schadensersatz von der Straßenbaubehörde verlangen. Ein unmittelbarer Anspruch gegen das private Unternehmen bestehe nicht.
Die Frau habe daher vorliegend den Falschen verklagt. Die Mitarbeiter der Firma hätten die Verkehrsschilder in Ausübung eines dem Unternehmen anvertrauten öffentlichen Amtes aufgehängt. Sie hätten also eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen, da sie auf Anordnung der Straßenbaubehörde handelten.
Grundsätzlich könnten auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens "Amtsträger" im Sinne des Haftungsrechts sein. Bei der Abgrenzung komme es darauf an, wie ausgeprägt der hoheitliche Charakter der Aufgabe sei. Je enger die Verbindung zwischen übertragener Tätigkeit und hoheitlicher Aufgabe sei, desto eher hafte die Behörde. Schadensersatzansprüche müssten dann im Rahmen der Amtshaftung gegen die entsprechende Behörde geltend gemacht werden. Grund hierfür sei, dass die öffentliche Hand sich ihrer Haftung nicht entziehen dürfe, in dem sie für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe private Firmen beauftrage. Das gelte auch dann, wenn die Mitarbeiter der Firma bei der Befestigung der Verkehrsschilder Fehler machten.

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