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LG Halle: Widerrufsbelehrungen wohl massenweise fehlerhaft

(openPR) Verbraucher haben bei Vertragsschlüssen oft das Recht, ihre Erklärungen zu widerrufen. Der Widerruf bedarf gemäß § 355 BGB keiner Begründung und muss in Textform oder durch Rücksendung der Sache “innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer” erklärt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher umfassend über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Belehrt werden muss er auch über den genauen Zeitpunkt des Fristbeginns selbst. Falsche Mustervorgaben des Justizministeriums könnten massenhafte Unwirksamkeitsfälle zur Folge haben.



Dreh- und Angelpunkt der Debatte ist § 355 III 3 BGB: War die Belehrung fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht überhaupt nicht. Verbraucher können sich dann grundsätzlich noch lange nach Ablauf der Zweiwochenfrist von Verträgen lösen.

Widerrufliche Verbraucherverträge sind Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeitwohnrechts- und Fernunterrichtsverträge sowie Verbraucherdarlehen. Soll die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer sonstigen Leistung durch gleichzeitige Aufnahme eines Kredits finanziert werden, kann sich der Verbraucher durch Widerruf eines der beiden Geschäfte von beiden lösen.

Das BGB selbst regelt in § 355 nur die allgemein bestehende Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung. Die einzelnen Vertragstypen sind aber an unterschiedlichen Stellen geregelt. Je nach Vertragsart können die Erfordernisse, die an eine richtige Widerrufsbelehrung zu stellen sind, variieren. Deshalb hat der Gesetzgeber in Artikel 245 EGBGB das Justizministerium ermächtigt, eine Verordnung über Inhalt und Form aller Widerrufsbelehrungen zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesjusitzministerium durch Erlass der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-Info-V) Gebrauch gemacht. Sie enthält unter anderem Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen sowie Gestaltungshinweise. § 14 I BGB-Info-V behauptet kühn: “Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 II BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.” Starker Tobak: Damit liefert die Verordnung die rechtliche Beurteilung der Musterbelehrungen gleich mit. Genausogut hätte dort stehen können: “Der Rechtsanwender kann die Übereinstimmung dieser Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht nicht bezweifeln.”

Skeptiker sind da anderer Meinung. Das LG Halle kam mit Urteil vom 13.5.2005 (1 S 28/05) zu dem Schluss: “Die Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB-Info-V Anlage 2 ist mangels Deutlichkeit rechtswidrig und stellt keine ausreichende Belehrung der Verbraucher dar.” Auch starker Tobak. Der Fall war folgender: Ein Mitarbeiter der Klägerin hatte die Beklagte in deren Privaträumen aufgesucht und ihr eine “Lexikothek” zum Preis von knapp 2.000 Euro verkauft. In der der Beklagten vorgelegten Teilzahlungsvereinbarung hieß es zum Beginn der Widerrufsfrist: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.” Diese Formulierung hatte die Beklagte direkt aus dem Muster für eine Widerrufsbelehrung der BGB-Info-V übernommen. Noch am Tag der Lieferung sandte die Beklagte die Bücher mit der Post an die Klägerin zurück und verweigerte in der Folgezeit ohne weitere Widerrufserklärung jede Bezahlung. Bereits das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Bücher innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zurückgesendet worden seien, vgl. § 355 III 2 BGB.

In der Berufung vor dem Landgericht argumentierte die Klägerin, diese Vorschrift sei nicht einschlägig. Maßgeblich sei, dass ein schriftlicher Widerruf der Teilzahlungsvereinbarung nie erfolgt sei. Das Landgericht wies die Klage auch in zweiter Instanz ab: Erstens habe bereits das Amtsgericht mit seinen Erwägungen richtig entschieden. Zweitens sei die in der Teilzahlung abgedruckte Belehrung unrichtig gewesen. Die Frist beginne nicht “frühestens mit Erhalt” der Belehrung, sondern gemäß § 187 I BGB an deren Folgetag. Die Musterformulierung entspreche damit nicht den gesetzlichen Vorgaben des BGB. Auf § 14 I BGB Info-V und deren Musteranlage könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese wegen ihrer Diskrepanz zum BGB unwirksam seien. Das Justizministerium sei vom Gesetzgeber lediglich ermächtigt worden, Inhalt und Gestaltung der nach dem BGB mitzuteilenden Belehrung festzulegen. Mit einer von den BGB-Vorschriften abweichenden Musterbelehrung habe der Verordnungsgeber den Rahmen seiner Befugnis gesprengt. Sie sei deswegen unwirksam. Die von der Klägerin verwendete inhaltsgleiche Belehrung sei aus eben diesem Grund nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 355 III 3 BGB.

Dass weder das Justizministerium noch zahlreiche Instanzgerichte diesen Fehler vorher bemerkt haben, spricht Bände über den rechtlichen Wirrwarr, der inzwischen auch im deutschen Privatrecht herrscht. Auch die Tatsache, dass § 355 III 3 BGB im Zuge der Nachbesserungen zur Schuldrechtsreform neugefasst wurde, entschuldigt kaum. Denn auch davor war die Musterformulierung der BGB-Info-V fehlerhaft, nur hatte sie wegen der Maximalfrist für Widerrufe von sechs Monaten weniger weitreichende Konsequenzen. Die Folgen dieser – wohl zureffend begründeten – Entscheidung sind derzeit noch nicht klar: Ob sich andere Gerichte der Rechtsmeinung des LG Halle anschließen werden, bleibt abzuwarten. Selbst wenn sie dies tun: Falsch belehrte Verbraucher werden mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht nach Belieben widerrufen können, sondern müssen mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs rechnen. Dennoch kann es sich angesichts dieses Urteils lohnen, auch ältere aufgedrängte Haustürverträge sorgfältig auf diese Ausstiegsmöglichkeit zu überprüfen.

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