(openPR) Mit Urteil v. 28.06.2006 hat das LSG Niedersachsen-Bremen zu den Voraussetzungen der Kostenerstattung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege (Medikamentenabgabe) Stellung genommen.
Die mittlerweile verstorbene Versicherte und vorherige Klägerin war Mitglied der Beklagten und bezog Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 2. Sie litt unter einer rheumatischen Polyartrose und einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Die Versicherte lebte seit mehreren Jahren in dem Haus der Klägerin, die als Rechtsnachfolgerin diesen Rechtsstreit fortsetzt. Nach den Angaben der Klägerin bewohnte die Versicherte dort eine Dreizimmerwohnung mit Bad; eine Küche war nicht eingerichtet. Die Mahlzeiten wurden für die Versicherte von der Klägerin gekocht und in ihre Wohnung gebracht, wo sie allein aß. Sie zahlte eine monatliche Miete von 400,- Euro und zusätzlich ein Essensgeld.
Der behandelnde Arzt verordnete der Versicherten Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form von Blutzuckermessung, Verabreichung von Insulininjektionen und Verabreichung von Medikamenten. Das Sozialgericht hat in erster Instanz die Klage abgewiesen. Es ist u.a. davon ausgegangen, dass die Versicherte im Haushalt der Klägerin lebte. Demzufolge bestehe kein Anspruch nach § 37 Abs. 3 SGB V.
Die daraufhin eingelegte Berufung vor dem LSG Bremen-Niedersachsen war nicht von Erfolg gekrönt.
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de
>>> Zur Entscheidung im Volltext:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=58051
Anmerkung:
In den Entscheidungsgründen nimmt das LSG ausführlich zu den Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs Stellung, insbesondere auch mit Blick auf die Frage, wann von einem „eigenen Haushalt“ ausgegangen werden kann.
Lutz Barth