(openPR) Urteil des LSG Hamburg v. 15.11.2006
Im Streit ist die Höhe der Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege.
“Die Klägerin betreibt einen privaten Pflegedienst und erbringt u. a. Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Versicherte der Beklagten. In den Jahren 2000 bis 2002 kürzte die Beklagte eine Vielzahl von Rechnungen, die die Klägerin Versicherte betreffend eingereicht hatte, bei denen das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen verordnet und dies als Pflegeleistung erbracht worden war. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellungen in der Klageschrift vom 7. November 2002 sowie in den Schriftsätzen der Klägerin vom 26. September 2003, 6. und 14. November 2006 Bezug genommen.
Zur Begründung führte die Beklagte jeweils aus, dass die Position Nr. 2263 ("Kompressionsstrümpfe/-hose, An und Aus") der Anlage 2 zu dem u. a. zwischen der Klägerin und der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 geltenden Vertrag über die Durchführung häuslicher Krankenpflege gemäß § 132a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (im Folgenden: HKP-Vertrag) in Höhe von 14,95 DM bzw. 7,64 EUR nur einmal pro Tag abgerechnet werden könne. Diese umfasse sowohl das An- als auch das Ausziehen der Kompressionsstrümpfe.
Gegen diese Kürzungen hat sich die Klägerin mit ihrer am 7. November 2002 erhobenen Klage gewandt und zur Begründung ausgeführt, dass nach der vertraglichen Regelung die Position Nr. 2263 zweimal täglich anfalle, nämlich einmal beim Anziehen der Kompressionsstrümpfe und dann noch einmal beim Ausziehen.“
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de >>> zur Entscheidung im Volltext >>>
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=61525










