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Thomas Filor: Rechte und Pflichten beim Dachausbau

13.05.201908:19 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Der Dachausbau ist ein Traum vieler Immobilienbesitzer. Allerdings muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einigen – Filor klärt auf

Magdeburg, 10.05.2019.„Das Dachgeschoss ist wohl der beliebteste Teil der Immobilien, wenn es um Um- und Ausbaumaßnahmen geht. Doch dieser Ausbau kann viele Fragen innerhalb der Wohneigentümergemeinschaft aufwerfen. Daher sollten diese Projekte im Voraus geplant werden“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg.

Ein Dachgeschoss bietet sich vor allem für Dachterrassen mit Blick über die Stadt an oder als extra Zimmer. „In vielen Dachgeschossen in Deutschland verbirgt sich viel ungenutztes Potential. Es ist eher weniger gängig, das Geschoss in Mehrfamilienhäusern auszubauen, aber immer mehr Menschen wollen sich den Traum erfüllen. Mit wenig Aufwand lässt sich zusätzlicher und qualitativer Wohnraum schaffen. Der wichtigste Punkt ist allerdings, die rechtlichen Grundlagen zu klären“, fügt Thomas Filor hinzu.

„Prinzipiell gilt, dass eine bauliche Veränderung wie der Ausbau des Dachgeschosses die Einwilligung aller Wohnungseigentümer bedarf. Wichtig ist ein Blick auf die Teilungserklärung der WEG“, sagt Filor und bezieht sich auf einen Beschluss des Landgerichts München (Az.: 36 S 20429/12 WEG). „Was auf jeden Fall in der Teilungserklärung stehen muss ist, dass das Dach zum Sondereigentum gehört. Befindet sich das Dachgeschoss im Gemeinschaftseigentum der WEG, muss es zunächst käuflich erworben werden“, betont Thomas Filor aus Magdeburg. „Davor müssen sich alle Eigentümer in Form der Auflassung einigen. Außerdem muss die Änderung ins Grundbuch eingetragen werden. Vorteil ist, dass in der Teilungserklärung auch nachträglich der Ausbau zu Wohnzwecken vereinbart werden kann. In speziellen Fällen muss eine Genehmigung des Bauamts eingeholt werden“, betont Thomas Filor außerdem. Wichtig zu wissen sei laut Filor aber, dass das Dach immer Gemeinschaftseigentum bleibt, egal, was im Nachhinein damit passiert. „Der Bauherr wird also immer die Zustimmung der Gemeinschaft brauchen. Für weitere Details wie beispielsweise die Gestaltung der Dachfenster, erfordert wiederum die Zustimmung aller Miteigentümer“, so Thomas Filor abschließend.

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