(openPR) Mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in das nationale Geldwäschegesetz zum 26. Juni 2017 sind bezüglich des Verdachtsmeldewesens nach § 43 GWG die Anforderungen an Hintergrund, Zeitpunkt und Umfang von Geldwäscheverdachtsmeldungen aus Sicht der neu zuständigen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht weniger geworden. Die zu übermittelnden Angaben decken sich zum Teil nicht mit den Ausführungen der Aufsicht. Zugleich unterliegen die qualitativen Anforderungen mit Blick auf den Bußgeldkatalog deutlich größeren Risiken.
Dies führt in der Praxis immer wieder zur Fragestellung, welche Informationen im Verdachtsgenerierungsprozess für die Einleitung einer Geldwäscheverdachtsmeldung bedeutsam sind und wie sich der weitere Verlauf einer Verdachtsmeldung darstellt.
Die daraus ergebenden Problem- und Fragestellungen werden aus rechtlicher und praktischer Sicht behandelt und zur Lösung geführt. Dies betrifft vor allem den Informationsgehalt einer Verdachtsmeldung, bedeutungsvolle Kriminalitätsphänomene, die rechtlichen Erfordernisse als auch die Form der Meldung. Die vom Gesetzgeber angestrebten und eingeführten strafrechtlichen Novellierungen in den Bereichen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind ebenfalls Bestandteil dieses Seminars.
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