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Kita-Anspruch: Absage, und nun?

18.04.201914:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Kita-Anspruch: Absage, und nun?

(openPR) In Deutschland fehlen derzeit rund 273.000 Kita-Plätze für Kinder unter 3 Jahre. Das geht aus einer Statistik des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) hervor. Zeitgleich wird der Bedarf an frühkindlicher Betreuung immer größer. (Werdende) Eltern sollten sich daher schon frühzeitig um einen Kita-Platz kümmern. Die Deutsche Anwaltshotline erklärt, welche Art der Unterbringung Ihrem Kind zusteht und wie Sie diesen Rechtsanspruch trotz Kita-Absage durchsetzen können.



Umfang des Rechtsanspruchs richtet sich nach Kindesalter

Seit Anfang September 2013 gilt in Deutschland der allgemeine Kita-Anspruch. Dieser ist in § 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) geregelt. Demnach haben alle Kinder unter einem Jahr Anspruch auf die Förderung in einer Kita oder Tagespflegeeinrichtung, wenn die Eltern erwerbstätig sind, demnächst eine Stelle antreten, aktiv nach Arbeit suchen, aktuell eine Ausbildung absolvieren oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten.

Ist Ihr Kind älter als ein Jahr, aber jünger als drei Jahre, hat es einen bedingungslosen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Dies gilt selbst dann, wenn Sie gerade keiner Tätigkeit nachgehen und das Kind prinzipiell selbst betreuen könnten. Ist allerdings kein Kita-Platz vorhanden, müssen Sie in diesem Fall auch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater akzeptieren. Erst ab einem Alter von 3 Jahren hat das Kind Anspruch auf die Unterbringung und Förderung in einer Kita. Dieser Anspruch erlischt erst mit der Einschulung Ihres Kindes.

Übrigens: Der Umfang der Betreuung richtet sich ganz nach Ihrem Bedarf. Wenn Sie in Vollzeit arbeiten, muss gewährleistet werden, dass Ihr Kind auch ganztags betreut werden kann. In einem aufsehenerregenden Urteil entschied das Verwaltungsgericht Aachen beispielsweise, dass die städtische Kita 30 Minuten länger geöffnet sein muss, da Eltern Ihr Kind nicht vor 17 Uhr abholen konnten (Az. 8 L 700/18).

Kita-Anspruch abgelehnt: Was nun?

Das Formular für den Kita-Antrag finden Sie in der Regel auf der Seite des zuständigen Jugendamts. Als Frist gilt: Sie sollten den Antrag etwa sechs Monate vor geplanter Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes stellen. Spätestens sollte er dem Jugendamt drei Monate vorher vorliegen.

Trotz des rechtlichen Anspruchs auf einen Kita- oder Tagespflegeplatz, werden noch immer zahlreiche Anträge abgelehnt. Ist dies der Fall, sollten Sie möglichst schnell Widerspruch einlegen. Erhalten Sie daraufhin eine erneute Absage, bleibt Ihnen nur noch der Klageweg. Da meist eine schnelle Entscheidung gefällt werden muss, sollten Sie ein Eilverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. Dieses entscheidet dann, ob die Einrichtung Sie und Ihr Kind aus nachvollziehbaren und berechtigten Gründen abgelehnt hat oder nicht.

Stellt sich das Gericht auf Ihre Seite, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen: Konnten Sie aufgrund der zeitintensiven Suche nach einem Kita-Platz nicht arbeiten und sind dadurch Gehaltseinbußen entstanden, können Sie diese mitunter einfordern. Der Bundesgerichtshof fällte hierzu im Jahr 2016 eine Grundsatzentscheidung: Können Kinderbetreuungsplätze nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, haftet die Einrichtung (Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Doch Vorsicht: Das gilt nur, wenn die Einrichtung nachweislich für den Mangel an Plätzen verantwortlich ist. Beruft sie sich beispielsweise auf Personalmangel, schaltet jedoch keine geeigneten Stellenanzeigen, kann dies der Kita angelastet werden.

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