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Tierschützer begehen keinen Hausfriedensbruch bei Tiergefährdung

19.03.201914:48 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Tierschützer begehen keinen Hausfriedensbruch bei Tiergefährdung
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet als Schwerpunkt das Strafrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet als Schwerpunkt das Strafrecht

(openPR) Das Oberlandesgericht Naumburg hat am 22.02.2018 zum Aktenzeichen 2 RV 157/17 entschieden, dass Tierschützer nicht wegen Hausfriedensbruch belangt werden können, wenn diese aufgrund eines Hinweises, dass in den Stallungen eines Tierzuchtunternehmens diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollten, eindringen.
Im konkreten Fall hatten die Tierschützer die Erfahrung, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ohne dokumentierte Beweise nicht Erfolg versprechend war. Deshalb sind zwei Tierschützer in einer Nacht über die Umzäunung der Anlage geklettert und betraten über geöffnete Türen die Ställe, um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Sie stellten Verstöße gegen die vorgeschriebenen Haltungsbedingungen fest und dokumentierten diese filmisch.
Die Tierschützer handelten hierbei aufgrund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für Tiere mit dem Ziel, die zuständigen staatlichen Stellen dazu zu veranlassen, auf die Einhaltung der Tierschutzregeln hinzuwirken. In der Folgezeit legten sie das Filmmaterial den zuständigen Behörden vor und erstatteten Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen des Tierzuchtunternehmens. Im Zuge der hierdurch veranlassten behördlichen Kontrollen in den Stallungen wurden diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung festgestellt.
Der Tierzuchtbetrieb erstattete Strafanzeige gegen die Tierschützer wegen Hausfriedensbruchs. Vor Gericht wurden die Tierschützer freigesprochen, sie hätten aber den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt, weil sie in das befriedete Besitztum des Tierzuchtunternehmens eingedrungen seien. Die Verletzung des Hausrechts sei jedoch unter anderem unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt gewesen.
Die Richter führten zum Notstand aus, dass das Tierwohl ein notstandsfähiges Rechtsgut darstellt, dem durch die von den Tierschützern dokumentierten Missstände dauerhafte Gefahr gedroht habe. Die Tat sei zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen, weil mit einem Eingreifen der zuständigen Behörden nach den zuvor erzielten Erfahrungen nicht zu rechnen gewesen sei. Das von den Tierschützern geschützte Tierwohl sei im vorliegenden Fall deutlich höher zu bewerten als das verletzte Hausrecht.

Mehr Informationen auf: http://www.jura.cc

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