(openPR) Nach einem Beschluss des BVerfG verstößt die Ermittelung von Mobilfunkdaten durch IMSI-Catcher nicht gegen Art 10 GG.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Ermittlung der Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch Einsatz eines "IMSI-Catchers" ein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) sei.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerdeführer seien nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt. Die Datenerhebung nach § 100i Abs. 1 StPO greife nicht in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein. Denn sie stehe nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betreffe auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG. Die Feststellung der Geräte- oder Kartennummer eines im Bereich einer simulierten Funkzelle befindlichen Mobiltelefons durch den Einsatz eines "IMSI- Catchers" sei unabhängig von einem tatsächlich stattfindenden oder zumindest versuchten Kommunikationsvorgang zwischen Menschen. Beim Einsatz des "IMSI-Catchers" kommunizierten ausschließlich technische Geräte miteinander. Es fehle an einem menschlich veranlassten Informationsaustausch, der sich auf Kommunikationsinhalte beziehe. Das Aussenden der Daten erfolge unabhängig von einem konkreten Kommunikationsvorgang oder dem Aufbau einer Kommunikationsverbindung, die einen personalen Bezug habe; der Datenaustausch sei ausschließlich zur Sicherung der Betriebsbereitschaft nötig, trage keine individuellen und kommunikativen Züge. Eine technische Kommunikation zwischen Geräten weise nicht das spezifische Gefahrenpotential auf, vor dem Art. 10 Abs. 1 GG Schutz gewährleistet.
Die Beschwerdeführer würden durch die Erhebung und die kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung ihrer Mobiltelefone als unbeteiligte Dritte auch nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass auch die technischen Kommunikationsdaten einen schutzwürdigen Aussagegehalt haben, weil sie - wenn auch nur nach vorausgegangener Identifizierung der Person über eine Zuordnung der IMSI- oder IMEI-Nummer - einen Schluss darauf zulassen, welche Person sich im Bereich der virtuellen Funkzelle aufhält und ein betriebsbereites Mobiltelefon mit sich führt. Andererseits sei in Rechnung zu stellen, dass die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche die Strafverfolgung erschwert habe.
Auch ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit sei nicht ersichtlich. Laufende Gespräche oder anderweitige Kommunikationsverbindungen würden wegen der Funktionsweise des "IMSI-Catchers" nicht gestört.
Beschluss des BVerfG vom 22.08.2006
Az.: 2 BvR 1345/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/2006 des BVerfG vom 13.10.2006











