(openPR) Noch im Jahre 2002 lag die Rekordsumme für Schadensersatzansprüche incl. eines Schmerzensgeldes für eine misslungende Schönheitsoperation bei etwa 600.000.-- €. Gegenwärtig können wir der Pressemitteilung einer Anwaltskanzlei entnehmen, dass nunmehr mit 5 Millionen Euro Schadensersatz die höchste bisher bekannt gewordene Entschädigung für einen ärztlichen Behandlungsfehler erstritten wurde. Gefordert von den Klägern war allerdings eine Gesamtentschädigung von 9 Millionen Euro. Dieser Betrag umfasste sowohl Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall als auch den Unterhalt für die Ehefrau und die beiden kleinen Kinder aus Vergangenheit und Zukunft.
Beide Ärzte waren nach Meinung der Prozessbevollmächtigten allerdings mit jeweils 2,5 Mio. Euro unterversichert und da es höchst fraglich war, ob die beiden Ärzte aus ihrem Vermögen für weitere Millionen Euro leistungsfähig gewesen wären, wurde von den Haftpflichtversicherern ein Gesamtbetrag i.H.v. 5 Mio. Euro zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits gezahlt.
Anlass genug für die Ärzteschaft, sich nochmals über die Höhe ihrer Versicherungssumme einige Gedanken zu machen. Derzeit liegt wohl, wie aus einigen Mitteilungen aus den verschiedenen Kammerbezirken ersichtlich ist, die Mindestdeckungssumme bei 1,5 Mio. Euro.
Da allerdings eine „Amerikanisierung“ der bestehenden Haftungssituation der Ärzteschaft und damit freilich eine auch exorbitante Erhöhung der Schadensersatzansprüche zu befürchten ansteht, kann hier nur ein rein vorsorgliches Gespräch mit dem Haftpflichtversicherer, ggf. auch über die Kammer mit Blick auf die Rahmenverträge, empfohlen werden, ansonsten droht im Falle einer obsiegenden Klage den Ärzten die Existenzvernichtung.
>>> mehr Informationen dazu finden Sie u.a. in
Berufshaftpflichtversichtung ist für Ärzte von existentieller Bedeutung - Folge 11 der Reihe "Arzt und Recht"
(aus Rheinisches Ärzteblatt 6/2002)
http://www.aekno.de/htmljava/c/haftpflicht1.htm
In diesem Zusammenhang soll auch nicht verschwiegen werden, dass mit Sorge eine zunehmende Tendenz der Kriminalisierung der Ärzteschaft zu verzeichnen ist. Immer häufiger geraten die Ärzte gerade bei der Betreuung von schwerstkranken – und pflegebedürftigen Patienten ins Visier der Ermittlungsbehörden, nachdem Strafanzeigen gegen diese gestellt werden. Nicht selten dient eine Strafanzeige und dem nachfolgenden Strafverfahren auch zur Vorbereitung eines möglichen Zivilprozesses, in dem dann über die Haftpflichtansprüche zu entscheiden ist. Die „Vorteile“ einer solchen Strategie liegen erkennbar auf der Hand: Auch wenn der Zivilrichter nicht ohne weiteres an die strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse gebunden ist, wird er doch in aller Regel die Strafrechtsakte beiziehen.
Ihr Lutz Barth








