(openPR) In der pflegerechtlichen Literatur wird stets darauf verwiesen, dass es im Grundsatz unbestritten sei, dass das Delegieren ärztlicher Aufgaben auf nichtärztliches Personal in begrenztem Umfang zulässig ist. Hierbei wird allerdings nicht hinreichend verinnerlicht, das neben der prinzipiell materiellrechtlichen Zulässigkeit der Delegation diese zugleich an einen organisatorischen Standard gebunden ist.
Entgegen der von Klie vertretenen Meinung sind die diesseits bereits im Jahre 1994 geäußerten grundsätzlichen Vorbehalte bei der rechtlichen Beurteilung medizinisch-pflegerischen Leistungen nicht unnötig, sondern zwingender denn je in das Bewusstsein nicht nur der Ärzte, sondern vor allem auch der Pflegenden zu rufen.
Spätestens seit der Entscheidung des BVerfG v. 24.10.02 zum Altenpflegegesetz wird in der Praxis der Altenpflege die Illusion genährt, dass im Sinne der Fachverantwortlichkeit das Pflegepersonal dazu berufen ist, bei „ärztlicher Diagnostik und Therapie“ mitzuarbeiten und dass (nach Auffassung des BVerfG) im Gegensatz zur Krankenpflege die Altenpflege nicht (!?) als Arzt-Assistenz-Beziehung ausgestaltet sei. Die Altenpfleger seien „vielfach auf sich alleine gestellt und müssen eigenverantwortlich und selbständig medizinisch relevante Entscheidungen auch in Notsituationen fällen“.
Auch wenn das BVerfG durch Pflegewissenschaftler im tatsächlichen Bereich sachverständig beraten wurde, kann aus dieser Aussage des BVerfG keinesfalls der Schluss gezogen werden, als gäbe es einen pflegerisch–therapeutischen Freiraum für die Behandlungspflege.
>>> mehr dazu im IQB-Internetportal: http://www.iqb-info.de/Arzt_Traeger_Teil%281%29.pdf
Ihr Lutz Barth










