(openPR) Nach Auffassung der ständigen Rechtsprechung ist der medizinisch indizierte und lege artis vorgenommene Heileingriff als Körperverletzung einzustufen.
Maßgebend für diese rechtliche Qualifizierung der Heilbehandlung ist, dass im Verhältnis des Arztes zu seinem Patienten nach Art. 2 II GG letzterem das Recht auf körperliche Unversehrtheit vorbehaltlos eingeräumt wird, so dass jeder ärztliche Eingriff zunächst den Tatbestand der Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB erfüllt.
Mithin steht das Selbstbestimmungsrecht des Patienten dem Primat der Heilung gegenüber und die Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) des ärztlichen Eingriff entfällt nur dadurch, wenn und soweit der Patient in den Eingriff eingewilligt hat.
Die unabdingbare Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff setzt allerdings voraus, dass dem vom Arzt betreuten Patienten die
• Art
• Bedeutung
• Folgen und
• Risiken
des Eingriffs in Grundzügen bekannt sind, d.h. vom Arzt über den vorzunehmenden Eingriff aufgeklärt wurde, so dass der Aufklärung eine durchaus überragende Bedeutung beizumessen ist. Dies gilt freilich auch mit Blick auf den multimorbiden Patienten, der in einer stationären Alteneinrichtung betreut wird.
Mehr zu diesem Problembereich erfahren Sie auf den Seiten der Online-Vorabpräsentation der Neuen Zeitschrift zum Altenpflegerecht.
>>> http://www.apflr-zeitschrift.iqb-info.de/index.htm
Lutz Barth










