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Heimliche Kickbacks - Schadensersatz ist möglich

(openPR) Die Welt ist eine Ansammlung seltsamer Wesen. Eine besondere Laune der Natur sind die Berater in Gelddingen. Kaum jemand weiß, woher sie kommen, wohin sie gehen und was sie tun. Bekannt ist nur, dass sie überwiegend bei Tageslicht unterwegs sind und von üppigen Honoraren leben. Ihre Opfer: Vermögende Privatpersonen oder Unternehmen. Ihre bevorzugte Methode: Elegante und geräuschlose Pleiten. Die Geldberater verschwinden meist ebenso plötzlich wieder von der Bildfläche, wie sie aufgetaucht sind. Die Artenvielfalt ist immens. Allein in unseren Breiten tummeln sich zahllose economic consultants, financial advisors und business developers. Sie alle stammen letztlich vom Vermögensverwalter ab, einer fast altehrwürdigen Gattung, deren Aussterben drohen könnte.



Hintergrund für soviel Pessimismus ist ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts, das Schadensersatzforderungen gegen Vermögensverwalter in Millionenhöhe zur Folge haben könnte. Nach der zitierten Entscheidung haben Vermögensverwalter ihre Auftraggeber über die genaue Höhe der Provisionen zu informieren, die sie von Dritter Seite erhalten. Außerdem haben sie diese dem Kunden auszuzahlen, wenn er nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat. Mit einfachen Worten: Heimliche Provisionen sind unzulässig. Nach Berichten des Manager-Magazins vom 4. August 2006 kann dieses Urteil den Finanzplatz Schweiz ins Mark erschüttern. Der Grund: Über 80 Prozent der Schweizer Vermögensverwalter sollen Retrozessionen, Kick-Backs und die über das churning generierten Provisionen stillschweigend einbehalten. Nicht wenige Deutsche haben ihr Vermögen Schweizer Fondsmanagern anvertraut, so dass das Urteil auch bei uns seine Kreise ziehen dürfte.

An sich äußerten die Schweizer Richter eine Selbstverständlichkeit. Der Vermögensverwalter soll fremdnützig tätig werden und dafür nur sein Entgelt erhalten. Nichts anderes gilt in Deutschland. Vermögensverwaltung ist die Verwaltung und Vermehrung fremden Vermögens, für welche dem Vermögensverwalter ein Ermessenspielraum eingeräumt worden ist. Er schuldet nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, sondern erbringt eine Geschäftsbesorgung. Seine Pflichten ergeben sich aus den §§ 675, 663, 665-670 sowie 672-674 BGB. Ergänzt wird der Pflichtenkatalog durch die §§ 31, 32 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Danach ist eine sachgerechte, sorgfältige und interessengerechte Verwaltung des anvertrauten Vermögens geschuldet. Konkretisiert wird dies durch die Anlagerichtlinien, welche die maßgeblichen Vereinbarungen über Sicherheit, Rentabilität und Liquidität enthalten. Sie sind für den Vermögensverwalter bindend. Ein Verstoß gegen sie kann Schadensersatzforderungen nach § 280 BGB nach sich ziehen. Der Vermögensverwalter ist Finanzdienstleister im Sinne des § 1 Ia Satz 2 Nr. 3 KWG und benötigt deshalb eine Genehmigung nach § 32 KWG. Fehlt sie, so kann der Vermögensinhaber in jedem Fall den Vertrag kündigen, unter Umständen auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Insbesondere für Provisionen gelten dieselben Regeln wie in der Schweiz: Sie sind nur zulässig, wenn der Vermögensverwalter seinen Auftraggeber über sie informiert und sie ihm auszahlt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Besteht keine solche Vereinbarung, verstößt der Vermögensverwalter gegen die §§ 666, 667 BGB und gegen § 31 WpHG. Vertragswidrige Drittzahlungen dürften auch in Deutschland erheblich häufiger verschwiegen worden sein, als bislang angenommen. Dabei sind sie durchaus üblich: Anlagegesellschaften zahlen beispielsweise so genannte Bestandspflegeprovisionen dafür, dass der Vermögensverwalter Wertpapiere über längere Zeit hinweg ihrem Depot belässt. Noch häufiger ist aber der umgekehrte Fall des churning, also das Kaufen oder Verkaufen von Wertpapieren zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Umsatzgenerierung. Die Provisionen fließen dann als so genannte Kick-backs oder Retrozessionen an den Vermögensverwalter. Der Auftraggeber hat dann die Möglichkeit zu umfassenden Schadensersatzansprüchen, und zwar unter Umständen auch gegen denjenigen, der die Provisionen heimlich zahlt. Der BGH hat hierzu im Dezember 2000 exemplarisch geurteilt (XI ZR 349/99): Der Anleger hatte bei der beklagten Bank ein Wertpapierdepot eröffnet. Die Beklagte hatte ihrerseits mit der E-GmbH einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen. Nach Gesprächen mit der Beklagten und der E-GmbH schloss der Kläger bei dieser einen Vermögensverwaltungsvertrag, wobei ihm Vergütungsvereinbarungen zwischen der Beklagten und der E-GmbH für sämtliche von ihr veranlassten Wertpapiergeschäfte verschwiegen worden waren. Der Kläger erlitt hohe Verluste, klagte und bekam Recht. Der BGH führte aus, dass dem Kläger nicht nur Ersatzansprüche hinsichtlich der hinter seinem Rücken geflossenen Provisionen zustanden, sondern dass ihm sein gesamter Verlust auszugleichen sei. Dies begründete das Gericht mit dem umfassenden Charakter der verletzten Aufklärungspflicht. Das Verschweigen seitens der Bank stelle eine schwere Treuepflichtverletzung dar, weil eine derartige Information für die Einschätzung des Vermögensverwalters von besonderer Bedeutung sei. Sie schaffe nämlich mit der Provisionszahlung einen Anreiz für den Vermögensverwalter, nicht allein das Interesse seines Kunden, sondern sein eigenes an einer möglichst umfangreichen Vergütung zu berücksichtigen. Die Aufklärungspflicht sei zudem auf den Gesamterfolg des in Aussicht genommenen Geschäfts ausgerichtet, weshalb die Bank grundsätzlich für alle mit einer nachteiligen Anlageentscheidung verbundenen Folgen hafte und nicht nur die Vergütungen erstatten müsse. - Ob nun in Deutschland und der Schweiz Klagewellen gegen besonders geschäftstüchtige Vermögensverwalter drohen, bleibt abzuwarten. Höchstwahrscheinlich stirbt diese Spezies auch niemals aus. Aber der jüngst verstorbene Heinz Sielmann hätte ganz sicher seine Freude an den possierlichen Geldberatern gehabt.

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