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Anspruch auf Kita-Platz ist per einstweiliger Anordnung durchsetzbar

Bild: Anspruch auf Kita-Platz ist per einstweiliger Anordnung durchsetzbar
Steuerberater Münster - Schulze Wenning
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(openPR) In einem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen entschiedenen Fall haben Eltern eines knapp zweijährigen Kinds im Wege einer einstweiligen Anordnung erwirkt, dass ihr Kind vorläufig in einer Kindertageseinrichtung betreut wird. Der Platz war den Eltern zuvor von der Stadt Münster verweigert worden.

Nach Auffassung des Gerichts war das Verfahren der Stadt Münster zur Vergabe der Betreuungsplätze in Kindertagesstätten nicht ordnungsgemäß. Die von der Stadt bei der Vergabe der Plätze herangezogenen Kriterien eröffneten zum Teil weitreichende Wertungsspielräume. Durch den Umstand, dass die Leitungen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen über die Vergabe der Plätze selbst zu entscheiden hatten, war die unterschiedliche Handhabung der Kriterien in den einzelnen Einrichtungen abzusehen. Hinzu kommt die den Kita-Leitungen eingeräumte Möglichkeit, Plätze im Einzelfall unabhängig von der Erfüllung der Aufnahmekriterien zu vergeben.

Für solche Einzelfallentscheidungen hatte die Stadt keinerlei Voraussetzungen festgelegt.

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