(openPR) Die starre Renovierungsklausel in Gewerbe-Mietverträgen kann oft unwirksam sein - für Geschäftsräume gilt das gleiche Recht wie für Wohnräume.
Ob edle Boutique oder „Laden um die Ecke“ – auch bei gewerblichen Mietverhältnissen läuft nicht immer alles ganz problemlos – so gibt es immer wieder Streit um die so genannten Schönheitsreparaturen. In vielen Mietverträgen geben starre Fristen vor, wann die Wohnräume „überarbeitet“ werden müssen. Doch nicht immer müssen diese Fristen auch tatsächlich bindend sein, wenn es sich um einen gewerblichen Mietvertrag handelt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass die Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag, nach der „Schönheitsreparaturen (...) mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen (sind)“, wie im Wohnraummietrecht einen starren Fristenplan enthält, der den Mieter im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel führt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2006, Az. I – 10 U 174 / 05).
„Es ging in dem entschiedenen Fall um ein Ladenlokal zum Betrieb einer Änderungsschneiderei. Das Gericht entschied, dass die ‚starre’ Fälligkeitsregelung unwirksam ist, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt“, erläutert Hans-Joachim Baune, der Justitiar des RDM-Bezirksverbandes Düsseldorf.
Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem Fristenplan sei im Falle der Vermietung eines bei Vertragsbeginn nicht renovierten Ladenlokals wirksam, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Dies gelte auch dann, wenn die Mietsache bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter – wie im entschiedenen Fall – vertraglich ausgeschlossen ist.
Anders verhalte es sich jedoch, wenn der Mietvertrag einen starren Fristenplan enthält, der dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach Ablauf genau fixierter Zeiträume verbindlich vorschreibt. Der Mieter sei mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen und ihm werde eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegt, als der Vermieter ihm ohne vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen schulden würde. Dies sei mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Insoweit gelte für Mietverträge über Geschäftsräume das Gleiche wie im Wohnraummietrecht.
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