(openPR) 2.10.2006. Auf frischer Tat ertappt hat gestern die Regionalgruppe Köln der Bundesarbeitsgruppe Stadttauben (BAG) einen Mann, der professionell am Kölner Dom Tauben in Fallen lockte und tötete. Der Bundesverband Menschen für Tierrechte, dem die BAG angeschlossen ist, erstattet Strafanzeige.
Seit Monaten versuchen Kölner Tierschützer der BAG sowie des Bundesverbandes Menschen für Tierrechte dubiose Vorgänge im Umgang mit Stadttauben am Kölner Dom zu ergründen. Beobachtet wurde, dass der gestern überführte Taubenkiller über Schlüssel zu Teilen des Dom-Geländes verfügt und Tauben per Futter in eine Art Taubenschlag lockt. Die Dombaumeisterin antwortete dem Bundesverband in einem Schreiben „Hier wurden keine Tauben getötet und es werden auch keine getötet werden“; Tauben sollten gefangen und in eine Voliere nach Polen verbracht werden. Gestern ist es nun drei Kölner Tierschützerinnen gelungen, den Verdächtigen im Beisein der Polizei zu überführen: Er hatte in einem Müllsack noch warme tote Tauben bei sich.
"Wir sind erschüttert über den hinterlistigen Mord an den Tauben. Besonders betroffen macht, dass dies im Einwirkungsbereich der Katholischen Kirche geschah", erzürnt sich Dr. Kurt Simons, Vorsitzender des Bundesverbandes Menschen für Tierrechte. "Das Töten von Stadttauben verstößt gegen das Tierschutzgesetz, darüber haben wir auch im Vorfeld informiert. Unsere Mitstreiter von der BAG bieten seit Jahren ihre Hilfe an, um das tierschutzgerechte Konzept zur Bestandskontrolle der Tauben umzusetzen.“
Das von der Bundesarbeitsgruppe Stadttauben (BAG) entwickelte „Konzept zur tierschutzgerechten Regulierung der Stadttaubenpopulation“ basiert auf
Bindung der Stadttauben an Taubenschläge, kontrolliere Fütterung und Austausch der Gelege durch Ei-Attrappen. Es findet zurzeit in etwa 25 deutschen Städten Umsetzung. Gemäß § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Zudem hat der Tierschutz seit 2002 durch Aufnahme in das Grundgesetz (Artikel 20a) eine wesentliche Aufwertung erfahren.










