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Hassrede ja oder nein – eine schwierige Frage bei den Social Media Netzwerken

24.09.201809:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Dass es in den Social Media Netzwerken verbal härter zur Sache geht als in der realen Welt, ist schon lange bekannt. Im Zuge der Flüchtlingskrise hat sich die Stimmung in den sozialen Netzwerken wie Facebook allerdings gewandelt. Die Flüchtlingskrise provoziert Gegner wie auch Befürworter. Was erlaubt das Internetrecht an Äußerungen und was nicht?



Sprücheklopfer bekommen bei Facebook einen Monat Sendepause

Auf dem sozialen Netzwerk Facebook hatte ein Mann zu einem Online-Artikel der Zeitung Welt zum Thema randalierender Asylbewerber in Dresden einen Kommentar mit dem Inhalt, „Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“ gepostet. Daraufhin sperrte Facebook den Account für 30 Tage. Es handele sich dabei nach den Nutzungsbedingungen um Hassrede.

In einem ähnlich gelagerten Fall ging es um die bayerische AfD-Politikerin Heike Themels. Bei einer Debatte über die österreichischen Grenzkontrollen wurde sie als „Nazischlampe“ bezeichnet. Dieser Beitrag wurde von einer Frau geliked. Daraufhin schrieb Themel als Antwort auf den Like: „Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen. Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“ Facebook löschte den Kommentar mit Hinweis auf seine Gemeinschaftsstandards. Beide gemaßregelten Nutzer gingen dagegen vor Gericht vor.

Facebook darf nicht alles löschen, was böse klingt – so will es das Internetrecht

Im Falle des Welt-Artikels wurde der Eilantrag des Nutzers vom LG Frankfurt zurückgewiesen. Der Kommentar sei als Hassrede zu qualifizieren. Zwar sei er eine zulässige Meinungsäußerung, da das Ziel des Kommentars nicht die reine Diffamierung der Betroffenen und auch nicht ohne Sachzusammenhand erfolgt sei. Allerdings überwiege die Berufsfreiheit von Facebook, am ordnungsgemäßen Betrieb eines Social Media-Netzwerks.
In der Angelegenheit mit der bayerischen AfD-Politikerin erklärte das OLG München, dass Facebook über kein virtuelles Hausrecht verfüge. Das Löschen von Kommentaren könne nicht frei in das Belieben von Facebook gestellt werden. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Facebook wollte gegen die einstweilige Verfügung vorgehen: Es könnte nicht sein, dass Äußerungen auf Kosten anderer gehen – das Wohlergeben aller sei wichtig.

Vornehmes und gebildetes Ausdrucksverhalten ist nicht nur im Internet Gold wert

Wer in den Social Media Netzwerken keinen Ärger bekommen möchte, der kann einerseits auf Konversationen auf boulevardlastigen Profilen verzichten. Wenn man es dennoch tun möchte, dann sollte man auf eine gewählte Sprache achten und anderen Menschen den nötigen Respekt zollen. Dabei gilt allerdings: wie es in den Wald hinein hallt – so hallt es auch wieder heraus. Wer also in einer höheren Position über eine große Reichweite verfügt, sollte nicht bei jedem leicht unfreundlichen Kommentar die Hutschnur reißen.

Mehr über Internetrecht, Facebook und Social Media finden Sie auf https://www.rosepartner.de/it-recht/internetrecht.html

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