(openPR) Die ibis acam AG ist nach eigener Aussage ein deutschlandweites Unternehmen, dessen Kernkompetenz in den Bereichen Qualifizierung, Weiterbildung und Vermittlung liegen. Das Unternehmen ist an 100 Standorten tätig. Das Unternehmen hat hohe Leitlinien aufgestellt. Nun kam es aber ganz anders!
In einem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ibis acam AG, Rennweg 97, 56626 Andernach, vertreten durch Herrn Ralf Bruno Maxheim (Vorstand) ist am 18.9.2006 um 11.05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der ibis acam AG angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Jens Fahnster, Kölnstr. 135, 53757 St. Augustin vom AG Mayen bestellt. Was hat das nun für Auswirkungen? Für eine Vielzahl von Dozenten heißt es nun, die Ansprüche aus den Dozentenverträgen und Vereinbarungen durchzusetzen. Sie müssen außerdem bei laufenden Verträgen prüfen, ob sie weiter tätig sein wollen.
Bei dem komplexen Insolvenzverfahren sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Als erstes muß der Sachverhalt ermittelt werden. Wie ist der Stand der Dinge? Was wird kurzfristig geschehen? Für die Fortführung von Geschäften mit dem insolventen Unternehmen ist entscheidend, ob ein starker oder schwacher Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Denn der Insolvenzverwalter ist die wichtigste Informationsquelle im Verfahren. Er muß sich zügig einen Überblick über das haftende Schuldnervermögen verschaffen. Er ist den Gläubigern zur Auskunft verpflichtet.
Es müssen die eigenen Unterlagen gesichtet werden und es muss geprüft werden, welche Ansprüche bestehen. Es muss isch nun heruasstellen, ob das Insolvenz-verfahren eröffnet wird oder nicht. Es muß ermittelt werden, wie die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sind, wie die Zahlungsströhme zwischen der insolventen gesellschaft und ihrenGesellschaftern sowie der Geschäftsführung im Jahr vor der Insolvenz liefen, da hier vergleichbar einfach Ansprüche der Gläubiger begründet werden können.
Es ist zu prüfen, ob ein Gläubigerausschuss einzusetzen ist. Ferner ist bei gegenseitigen Verträgen zu prüfen, ob nach § 321 BGB die Unsicherheitseinrede erhoben wird.
Die bundesweit tätigen Dozenten haben ihre Rechte zu prüfen und ihre Ansprüche anzumelden. Dazu sollten sie rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dabei sind die Erfahrungen von anderen Verfahren bei Insolvenzen von Bildungsträgern und Verbraucherschutzverfahren zu nutzen und mit Sammelverfahren vorzugehen. Es ist zu prüfen, ob Betroffenenvertretungen, wie sie von dem dozentenpool24. de gegründet wurden die Dozenten unterstützen können. Denn einzelne Dozenten werden wirtschaftliche Probeleme durch die Ausfälle bekommen.