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Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

  • Bahnhofstrasse 100
    82166 Gräfelfing
    Deutschland

Über das Unternehmen

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler - Prof. Dr. Böh - Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.


Aktuelle Pressemitteilungen von Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bild: Der dankbare Betreute – Erbeinsetzung des Betreuers auch nach der Reform immer noch möglich?Bild: Der dankbare Betreute – Erbeinsetzung des Betreuers auch nach der Reform immer noch möglich?
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Der dankbare Betreute – Erbeinsetzung des Betreuers auch nach der Reform immer noch möglich?

Mit der Betreuungsrechtsreform sollte Missbrauch – sogar schon der Eindruck von möglichem Missbrauch – von betreuten, hilflosen und vielfach vereinsamten Personen durch Betreuer insoweit verhindert werden, als es Betreuern verboten werden soll, Geld oder geldwerte Leistungen oder Zuwendungen in Form von Verfügungen von Todes wegen von Betreuten zu erhalten. Dazu wurde § 30 BtOG geschaffen, der dieses Ziel jedoch nicht zufriedenstellend erreicht hat. Die Vorschrift ist in mehrfacher Hinsicht problematisch weil sie zum einen nicht als Verbot i.…
19.06.2023
Bild: Thema Betreuungsrecht: Ablauf eines betreuungsgerichtlichen GenehmigungsverfahrensBild: Thema Betreuungsrecht: Ablauf eines betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Thema Betreuungsrecht: Ablauf eines betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens

Ein Genehmigungsverfahren wird nur auf Antrag des Betreuers eingeleitet. Eine Genehmigung ohne Antrag oder gegen den Willen des Betreuers kommt nicht in Betracht. Die Wirksamkeit des gewünschten Rechtsgeschäfts wird durch das Betreuungsgericht überprüft. Es   darf z. B.  nicht gegen die guten Sitten verstoßen. In der Praxis tritt hier vermehrt z. B. das Problem auf, dass Grundbesitz des Betreuten übertragen werden soll, um so zu verhindern, dass im Fall von späterer Mittellosigkeit ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers stattfinden kann. Formv…
14.06.2023
Bild: Warum müssen bestimmte Rechtsgeschäfte betreuungsgerichtlich genehmigt werden?Bild: Warum müssen bestimmte Rechtsgeschäfte betreuungsgerichtlich genehmigt werden?
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Warum müssen bestimmte Rechtsgeschäfte betreuungsgerichtlich genehmigt werden?

Durch die Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 wurden Genehmigungstatbestände für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte verändert, die ursprünglich im Vormundschaftsrecht verorteten Regelungen wurden dort entfernt und direkt in die betreuungsrechtlichen Vorschriften eingefügt (§§ 1835 ff. BGB).  Sinnvoll war diese Änderung vor allem deshalb, weil für die Vermögensverwaltung innerhalb des Vormundschaftsrechts i. d. R. andere Anforderungen gelten, als für die Vermögensverwaltung innerhalb einer gesetzlichen Betreuung. Die gesetzliche Vertre…
12.06.2023
Bild: Thema Betreuungsrecht: Ehegattenvertretungsrecht ersetzt nicht die VorsorgevollmachtBild: Thema Betreuungsrecht: Ehegattenvertretungsrecht ersetzt nicht die Vorsorgevollmacht
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Thema Betreuungsrecht: Ehegattenvertretungsrecht ersetzt nicht die Vorsorgevollmacht

Dass die zum 01.01.2023 eingeführte Regelung zum gesetzlichen Ehegattenvertretungsrecht innerhalb der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB) in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen wird, war zu erwarten. Insbesondere die umfassende Prüfungspflicht nach § 1358 Abs. 3, 4 BGB, mit der behandelnde Ärzte nach Eintritt einer Notsituation belastet werden, wird zurecht heftig kritisiert. In Zusammenarbeit verschiedener Institutionen wie der Bundesärztekammer, dem Bundesministerium der Justiz, der Deutschen Krankenhausgesellschaft etc. wurden hierz…
08.06.2023
Bild: Was ändert sich durch die Betreuungsrechtsreform im Hinblick auf die Geeignetheit der bevollmächtigten Person?
Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Was ändert sich durch die Betreuungsrechtsreform im Hinblick auf die Geeignetheit der bevollmächtigten Person?

Soweit eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht, ist die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich. Wenn betreuungsgerichtlich überprüft werden muss, ob trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung einzurichten ist, spielt i. d. R. die Frage nach der „Geeignetheit“ der bevollmächtigten Person eine tragende Rolle. Vor der Betreuungsrechtsreform galt für die bevollmächtigte Person, dass durch sie die Angelegenheiten des/der Vollmachtgebers(in) „ebenso gut“ besorgt werden mussten, wie durch eine(n) Betreuer(in). Seit 01.01.2023 müssen die Angeleg…
06.06.2023
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