(openPR) Eine Pensionsrückstellung darf in der Bilanz u. a. nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt wurde. Außerdem muss sie eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Diese Anforderungen beziehen sich auf den jeweiligen Bilanzstichtag. Sie betreffen damit nicht lediglich die ursprüngliche Zusage, sondern auch alle späteren Änderungen. Im entschiedenen Fall sah die Vereinbarung vor, dass A von der B GmbH eine Altersrente in Höhe von 65 % des rentenfähigen Einkommens erhalten sollte. Dieses wiederum war als die Summe der letzten 14 Bruttomonatsgehälter vor Eintritt des Versorgungsfalls definiert. Die Höhe der künftigen Pension ließ sich folglich nicht betragsgenau bestimmen (endgehaltsabhängige Versorgungszusage).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt der Bundesfinanzhof zu dem Schluss, dass diese endgehaltsabhängige Versorgungszusage anzuerkennen ist. Die Überversorgungsgrundsätze kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Diese sind nur anzuwenden, wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt sind.
Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen Zusammenveranlagungsbescheid
Der Insolvenzverwalter hat die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen. Das Recht, zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, geht auf ihn über.
Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und das während der Verfahrensdauer erlangte Vermögen. Dazu gehört auch ein pfändbarer Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch. Es ist unbeachtlich, ob sich dieser Anspruch auf Veranlagungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht oder auf die Zeit des laufenden Verfahrens. Auch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts von Ehegatten ist als Verwaltungsrecht mit vermögensrechtlichem Bezug vom Insolvenzverwalter auszuüben.
Über das Vermögen von Eheleuten war 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für dieses Jahr gaben sie 2013 ihre persönliche Einkommensteuererklärung ab und beantragten für sich die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß. Für beide Ehegatten ergab sich daraus für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geringe Nachzahlung. Der Insolvenzverwalter legte als Treuhänder der Ehefrau Einspruch gegen den Bescheid ein. Er beantragte die getrennte Veranlagung. Dadurch ergab sich für sie eine Einkommensteuererstattung, die der Insolvenzmasse zugeführt werden konnte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter zulässig war, obwohl dadurch vom Finanzamt eine höhere Zahllast des Ehemanns nicht mehr beigetrieben werden konnte.








