(openPR) Ob Vermögende, Unternehmer, Bezieher von hohen und mittleren Einkommen mit oder ohne Erben - immer mehr Bundesbürger errichten Stiftungen für die unterschiedlichsten Zwecke. Mittlerweile kann man von einem Stiftungsboom sprechen. Dieser ist sicherlich auf die attraktiven Gestaltungsmöglichkeiten der Stiftung und auf die steuerlichen Anreize zurückzuführen.
Durch unser Expertenteam, dass aus Juristen, Betriebswirten, Diplomkaufleuten, Steuerberatern, Bankkaufleuten und weiteren Spezialisten besteht, wird eine kompetente Stiftungsberatung gewährleistet.
Die Betreuung unserer Kunden erfolgt unabhängig von Interessensgruppen. Verantwortungsbewusstsein und Vertrauen sind die Grundlage für eine langfristige Partnerschaft mit unseren Mandanten.
Aufgrund unseres neutralen Beratungsansatzes wird unseren Kunden ermöglicht, dass die Stiftung im Sinne des Stifters geführt wird.
Stiftung und Steuerrecht
Steuerliche Vorteile bei der gemeinnützigen Stiftung
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.01.2000 durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" neue Anreize für die Errichtung einer Stiftung geschaffen.
Gründungshöchstbetrag
Es können Zuwendungen des Stifters in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung innerhalb von 12 Monaten nach Stiftungserrichtung bis zu einem Betrag von
€ 307.000 als Sonderausgaben beim Stifter abgezogen werden. Der Sonderausgabenabzug kann im Jahr der Zuwendung erfolgen oder auf einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt werden. Nach 10 Jahren kann dieser Sonderausgabenabzug vom Stifter bei einer weiteren Stiftungsgründung in Anspruch genommen werden (§10 b Abs.1a EStG).
Stiftungshöchstbetrag
Neben diesem Gründungshöchstbetrag steht für gemeinnützige Stiftungen ein weiterer Sonderausgabenabzug von bis zu € 20.450 jährlich dem Stifter und Dritten zur Verfügung. Dabei ist es nicht von Belang, ob die Zuwendung als so genannte Zustiftung in das Grundstockvermögen erfolgt oder als Spende.
Spendenhöchstbetrag
Darüber hinaus können Spenden und Zustiftungen bis zur Höhe von 5% des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. des Einkommens des Spenders bzw. Stifters dessen steuerpflichtiges Einkommen reduzieren. Bei wissenschaftlichen, mildtätigen oder als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecken hat sich dieser Betrag um 5 % auf 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht.
Liegt das gestiftete Vermögen als Einzelzuwendung über der 25.565 € -Grenze, können diese im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden (Großspendenregelung).
Erbschaft- / Schenkungsteuer
Neben den Vorteilen hinsichtlich der Einkommensteuer und Gewerbesteuer ist ebenfalls wichtig zu erwähnen, dass die Übertragung des Vermögens auf eine gemeinnützige Stiftung weder der Schenkung- noch der Erbschaftsteuer unterliegt (ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b).
Gewerbesteuer
Werden Zuwendungen aus den Mittel eines Gewerbebetriebes geleistet, ergeben sich zusätzliche gewerbesteuerliche Vorteile (GewStG § 9 Nr. 5).
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eingetragen im Handelsregister (companies house of cardiff) von Cardiff unter Nr. 5708365, Geschäftsführerin: Elisabeth Pfaus
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Vertretungsberechtigter Geschäftsführer Elisabeth Pfaus Prokura Kai-Uwe Stadler
Registergericht: Amtsgericht Sigmaringen
Registernummer: HRA 859
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Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Beratung123 Ltd (Anschrift wie oben)
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