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Neue Runde im VIP-Medienfonds-Skandal: Verantwortliche scheuen offene Auseinandersetzung

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(openPR) Bei den skandalgeschüttelten VIP-Medienfonds wird offensichtlich in diesem Jahr keine ordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden. Es ist stattdessen eine Beschlussfassung im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens geplant. Eine solche Möglichkeit sehen die Gesellschaftsverträge für den Fall vor, dass „dies der Komplementärin zweckdienlich erscheint“.



Eine entsprechende Auskunft erhielten die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei KTAG Bremen/Berlin. Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen vermutet, dass die Verantwortlichen der Münchner VIP-Gruppe eine offene Auseinandersetzung mit den Kommanditisten und ihren Anwälten scheuen: „Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren nimmt den Anlegern natürlich jede Möglichkeit, kritische Fragen zu stellen.“ Das schriftliche Verfahren solle ganz offensichtlich nur dazu dienen, die Geschäftsführung für das abgelaufene Jahr 2005 zu entlasten.

Turnusgemäß müssten jetzt im September die ordentlichen Gesellschafterversammlung der VIP Medienfonds 3 u. 4 GmbH & Co. KG stattfinden. Mehr als 11.000 Anleger haben in beide Fonds zusammen rund 650 Millionen Euro investiert. Sie hatten sich laut Gieschen auf der Gesellschafterversammlung endlich Informationen aus erster Hand erhofft. Gegen die führenden Köpfe der Fondsgesellschaft ermittelt die Staatsanwaltschaft München seit Mitte 2005 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und des Betruges. Der Initiator der VIP Medienfonds, Andreas Schmid, sitzt seit Herbst vergangenen Jahres in Untersuchungshaft.

Bereits im Februar 2006 hatte die BSZ® Anlegerschutzkanzlei KTAG Rechtsanwälte im Namen von zahlreichen Anlegern die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangt. Über diesen Antrag musste die Film & Entertainment VIP Medienfonds Geschäftsführungs- GmbH & Co. KG seinerzeit alle Anleger schriftlich informieren. In dem vorgeschriebenen VIP-Info-Brief vom März heißt es allerdings bereits einschränkend, dass eine außerordentliche Gesellschafterversammlung im Herbst wohl nicht notwendig würde, denn es sei bereits zur Jahresmitte eine ordentlichen Gesellschafterversammlung geplant, „zu der wir Sie gesondert und zeitnah einladen möchten.“

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Gieschen wird hier mit allen Mitteln versucht, die Anleger für dumm zu verkaufen: „Die Verantwortlichen der Film & Entertainment VIP Medienfonds Geschäftsführungs- GmbH & Co. KG haben offensichtlich die Anleger belogen. Mitte des Jahres hat es keine ordentliche Gesellschafterversammlung gegeben und auch die jetzt turnusgemäß zu führende Gesellschafterversammlung soll durch ein schriftliches Umlaufverfahren ersetzt werden. Im Zweifel scheut man also offensichtlich auch eine glatte Lüge nicht.“

Die Anleger werden in den nächsten Tagen von den Verantwortlichen der VIP- Medienfonds-Gruppe wahrscheinlich ein Anschreiben erhalten, mit dem die Durchführung des Umlaufverfahrens und die zu fassenden Beschlüsse erläutert werden. Wesentlicher Beschluss einer ordentlichen Gesellschafterversammlung ist die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

Gieschen rät den Anlegern dringend, auf keinen Fall Entlastung zu erteilen, sondern schriftlich die Einberufung einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Präsenzversammlung zu verlangen: “Nur so ist sichergestellt, dass die Anleger umfänglich und objektiv informiert werden und der Vorstand auf kritische Fragen Rede und Antwort stehen muss.“ Insbesondere Anleger, die bisher keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche geltend gemacht haben, sollten kurzfristig entscheiden, ob sie sich den mehreren Hundert bereits klagenden Anlegern anschließen oder riskieren wollen, später leer auszugehen, da die Ansprüche aus Prospekthaftung im Oktober endgültig zu verjähren drohen. Rechtsanwalt Gieschen meint, dass auch dies ein Grund für das Medienfondsmanagement sein könnte, „auf Zeit zu spielen“.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ anschließen.

Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a, 64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Interessengemeinschaft:
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Info zu den BSZ® e.V. Interessengemeinschaften:
Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.

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