(openPR) OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2006 -2 U 753/04
„Heimträger sind verpflichtet, zum Schutz von sturzgefährdeten Heimbewohnern Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierbei sind allerdings das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Heimbewohers zu beachten.
Bei der Intensität der mit Heimbewohnern zur Abwendung von Sturzgefahren zu führenden Beratungsgespräche kommt den Pflegekräften ein Beurteilungsspielraum zu.“
Quelle: Justiz Sachsen.de OLG Dresden >>> http://www.justiz.sachsen.de/elvis/documents/2U753.04.pdf
Anmerkung (L. Barth):
Diese Entscheidung des 2. Zivilsenats des OLG Dresden ist insofern von besonderem Interesse, da sie auf der Nichtzulassungsbeschwerde und dem sich anschließenden Revisionsverfahren gegen das Urteil des 7. Senats des OLG Dresden v. 23.09.04 (pdf.)gründet. Das Grundurteil des OLG Dresden v. 23.09.04 wurde vom BGH in seiner Entscheidung vom 14.07.05 – III ZR 391/04 (pdf.) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das OLG Dresden zurückverwiesen.
Vorliegend handelt es sich also um die Entscheidung des OLG Dresden nach dem Revisionsverfahren vor dem BGH und das Urteil ist ein wenig überraschend, kommt doch nunmehr der 2. Zivilsenat entgegen dem (ersten) Grundsatzurteil des 7. Senats zur Erkenntnis, dass vorliegend kein Verschulden der beklagten Einrichtung noch eine der Einrichtung zurechenbare Pflichtverletzung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen festgestellt werden kann.
Das Ergebnis mag im konkreten Einzelfall gerechtfertigt sein, wenngleich nach diesseitiger Auffassung die Begründung im direkten Vergleich zum Grundsatzurteil des 7. Senats des OLG Dresden nicht überzeugt.
mehr dazu unter >>> http://www.iqb-info.de/OLG Dresden Aufsichtspflicht Sturzprophylaxe.pdf










