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„Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen – Architektenvertrag wird nichtig

01.12.201713:31 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen – Architektenvertrag wird nichtig
Rechtsanwalt Joachim Cäsar Preller
Rechtsanwalt Joachim Cäsar Preller

(openPR) Ein Architektenvertrag ist nichtig, wenn er einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz darstellt, weil die Vertragsparteien für einen Architektenvertrag nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen haben. Dies entschied jetzt das OLG Hamm. Der beklagte Architekt war von der Klägerin mündlich mit der Instandsetzung eines Wohnhauses betraut worden. 2006 wurden die Arbeiten durchgeführt. Die Klägerin befürchtete Mängel, daher gab sie bei einer Architektin und einem weiteren Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag, welches 9.500 Euro kostete. Diese forderte die Klägerin vom Beklagten zurück, ebenso wie einen Betrag in Höhe von ca. 83.000 Euro, welcher für die Beseitigung der festgestellten Mängel angefallen war. Der Beklagte habe die ihm übertragene Verantwortung für die Instandsetzung des Gebäudes und ihre Überwachung unzureichend wahrgenommen. Der wiederum erklärte, mit der Überwachung der Arbeiten überhaupt nicht beauftragt worden zu sein. Der Architekt hatte bereits vor Ausstellung der Abschlussrechnung 5.000 Euro in bar von der Klägerin erhalten, die nicht in der Abschlussrechnung ausgewiesen wurden. Die Klägerin begründete diesen Schritt damit, dass der Architekt zunächst ausschließlich mit der Planung der Instandsetzung, später dann auch mit deren Überwachung betraut worden sei. Der Beklagte behauptete hingegen, dass er die 5.000 Euro bekommen habe, weil er von schwarz arbeitenden Firmen erbrachte Leistungen nicht in die seiner Honorarabrechnung zugrunde liegende Kostenplanung habe einfließen lassen.


Die Klägerin scheiterte, das OLG Hamm hat die klageabweisende Entscheidung des Landgerichtes bestätigt.
Nach Ansicht der Richter hat die Klägerin keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil dafür jedwede vertragliche Grundlage fehle. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Leiter der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller, führt aus: „Der von den Parteien vereinbarte Architektenvertrag wird vom Gericht als nichtig erachtet, weil er gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt. Der Abschluss von Werkverträgen oder Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, ist laut §1 Abs.2 Nr. 2 des SchwArbG verboten. Der Vertrag ist dann nichtig, wenn der Unternehmer gegen das Gesetz verstößt, der Auftraggeber sich dessen bewusst ist und versucht, Nutzen aus dem Gesetzesbruch zu ziehen. Die Richter gingen davon aus, dass dies hier der Fall war.“ Nach Ansicht hat der Richter hat der Architekt Schwarzarbeit geleistet, indem er 5.000 Euro ohne Rechnung verlangte. Der Klägerin sei dies bewusst gewesen, sie habe sich Vorteile davon erhofft. Beiden Parteien sei klar gewesen, dass für den in bar gezahlten Betrag keine Umsatzsteuer entrichtet werden würde. Zwar hatten die Parteien zum ursprünglichen Vertragsabschluss noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Die spätere „Ohne-Rechnung-Abrede“ hat den Vertrag ungültig werden lassen. Die Nichtigkeit auf die „Ohne-Rechnung-Abrede“ zu begrenzen, läuft der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers, jedwede Art von Schwarzarbeit in Form von „Ohne-Rechnung-Abreden“ zu bekämpfen, zuwider. Durch den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wird der Vertrag nichtig, die Klägerin kann keinerlei Ansprüche gegen den Architekten geltend machen.“

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