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Gewährleistungsansprüche bei Schwarzgeldabrede im Handwerk

29.05.201316:57 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Mit dem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 21. Dezember 2012 (Az. 1 U 105/11) entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, dass wenn vereinbart ist, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), der Auftraggeber der Leistungen von dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend machen kann.

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Sie sprachen ab, dass die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden. Nachdem Mängel erkennbar wurden, verlangte die Auftragnehmerin (Klägerin) von dem Unternehmer (Beklagter) die Zahlung von Mangelbeseitigungskosten.

Das Gericht stellte fest, dass die Parteien gegen § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen haben, indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Dieser Verstoß führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags. In der "Ohne-Rechnung-Abrede" liegt die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, die nichtig ist. Die Abrede wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns aus, der voraussichtlich niedriger ausfällt, als wenn er bei Abführung der anfallenden Steuer vereinbart worden wäre. Da die Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig sind, erfasst die Nichtigkeit den gesamten Vertrag.
Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass der klagenden Auftraggeberin keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Anderenfalls würde der Zweck des § 1 SchwarzArbG umgangen werden. Die Auftraggeberin würde kein Risiko aus dem Gesetzesverstoß tragen, obwohl sie durch die beabsichtigte Steuerhinterziehung einen Preisvorteil erzielt und so gerade Interesse an der Schwarzgeldabrede hat. Weder die Auftraggeberin erscheint schutzwürdig noch verhält sich der beklagte Unternehmer widersprüchlich, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft.

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