(openPR) Die Kosten für eine Augenoperation nach dem LASIK-Verfahren sind beträchtlich und werden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen. Im Ausland sind die Behandlungskosten niedriger, dafür aber kommen Reisekosten hinzu. Die Frage ist, ob die Kosten für die Behandlung, Reisekosten ins Ausland zur Behandlung sowie für die Voruntersuchung und Beratung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen - unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung - absetzbar sind.
Kürzlich hatte das Finanzgericht Düsseldorf die Anerkennung der Aufwendungen für eine LASIK-Augenoperation abgelehnt - mit einer etwas abstrusen Begründung: Die LASIK-Operation erspare dem Fehlsichtigen für die Zukunft das Tragen einer Brille. Daher werde die Wahl für diese Behandlungsmethode in nicht unerheblichem Maße auch von ästhetischen Gesichtspunkten bestimmt. Weil der unstreitige Heilbehandlungszweck untrennbar von kosmetischen Zwecken überlagert werde, könne die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht mehr typisierend unterstellt werden. Und so seien die Kosten nicht als notwendig zu werten und deshalb nicht absetzbar (FG Düsseldorf vom 16.2.2006, EFG 2006 S. 973; ebenso FG Berlin vom 25.11.2003, 1 K 1131/03).
Erfreulicherweise haben jetzt die Finanzbehörden auf Bundesebene beschlossen, diese negativen Urteile nicht allgemein anzuwenden und die Kosten für eine Augenoperation mittels Laser als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anzuerkennen. Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden muss (OFD Koblenz vom 22.6.2006, S 2284A-St 323).
Dies ist eine Mitteilung von www.Steuerrat24.de.








