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Keine Anmeldung als Unionsmarke - "Bester Papa" fehlt es an Unterscheidungskraft

20.10.201712:01 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Anmeldung als Unionsmarke - "Bester Papa" fehlt es an Unterscheidungskraft

(openPR) Damit eine Marke als Unionsmarke angemeldet werden kann, muss sie eine hohe Unterscheidungskraft aufweisen. Der Slogan "Bester Papa" bietet diese Unterscheidungskraft nicht.

Der Schutz einer Marke ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Für Verbraucher haben Marken einen hohen Wiedererkennungswert. Die Anmeldung der Marke bietet zudem Schutz vor Mitbewerbern, die ansonsten an dem Erfolg partizipieren könnten. Nicht jedes Zeichen kann allerdings als Marke angemeldet werden. Eine Voraussetzung ist, dass es eine hohe Unterscheidungskraft aufweist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das Gericht der Europäischen Union lehnte daher auch die Anmeldung des Zeichens "Bester Papa" als Unionsmarke mit Urteil vom 15. September 2017 ab (Az.: T-451/16).



Als Geschenke oder Zeichen der Anerkennung sind Tassen, T-Shirts etc. mit der Aufschrift "Bester Papa" oder "Beste Oma" sehr beliebt. Eine Gesellschaft wollte daher das Wortzeichen "Bester Papa" als Unionsmarke anmelden. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wies die Anmeldung allerdings vollständig zurück. Begründung: Das Zeichen weise nicht die notwendige Unterscheidungskraft auf. Der Verbraucher verstehe die Kombination der beiden Wörter als Allgemeinplatz und bloße Werbebotschaft. Das Zeichen enthalte keine Bestandteile, die der Verbraucher als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft der Waren deuten könne.

Gegen diese Entscheidung klagte die Gesellschaft erfolglos. Das EuG folgte der Ansicht des EUIPO. Das Zeichen sei ein klassischer Slogan, der Lob und persönliche Zuneigung ausdrücke. Die Wortkombination sei ein banaler Ausdruck, der den Verbrauchern in vielerlei Zusammenhängen bekannt sei. Mehrere assoziierende Gedankenschritte seien nicht notwendig, um das Zeichen als Ausdruck persönlicher Zuneigung zu verstehen. Schließlich seien die Waren als Geschenkartikel geeignet. Von den maßgeblichen Verkehrskreisen werde die Wortkombination lediglich als Werbeformel wahrgenommen. Die Unterscheidungskraft, um die Waren von Produkten anderer Hersteller abzugrenzen, sei nicht gegeben, so das EuG. Durch die fehlende Unterscheidungskraft könne das Zeichen nicht als Unionsmarke angemeldet werden.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen bei der Markenanmeldung beraten oder auch bei der Verletzung von Markenrechten Forderungen durchsetzen.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html

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