(openPR) Frankfurt am Main, den 22.08.2006. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit dem Beschluss (Az: VG Köln 6L 736/06) vom 17.08.2006 Internetwerbung von Veranstaltern mit Konzessionen aus dem EU-Ausland erlaubt.
Es gab damit Beschwerden gegen eine Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf statt, die im Mai 2006 die Werbung für private Sportwettanbieter im Internet pauschal untersagt hatte.
Die für das Medienrecht zuständige 6. Kammer folge mit diesen Entscheidungen der
Rechtsprechung der für das Gewerberecht zuständigen 1. Kammer, so das Gericht
weiter. Die 1. Kammer hatte Mitte Juli 2006 in etwa 50 Fällen den Eilanträgen privater
Sportwettvermittler stattgegeben und deren von den Ordnungsämtern geplanten Schließung vorläufig verhindert.
Es spreche einiges dafür, dass das staatliche Wettmonopol in seiner bisherigen Ausgestaltung gegen die europarechtlich gesicherte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße, begründeten die Richter ihr Vorgehen. Das europäische Gemeinschaftsrecht könne nicht (auch nicht zeitweise) ausgesetzt werden. Diese Erkenntnis hatte zuvor auch schon die renommierte Anwaltskanzlei für Europarecht Redeker Sellner Dahs & Widmaier in ihrem Gutachten vom 25.04.2006 mehrmals bestätigt,(einzusehen unter www.tipico.com).
Das Verwaltungsgericht Köln widersprach damit teilweise dem Oberverwaltungs-gericht Münster, das Ende Juni 2006 die sofortige Schließung privater Sport-wettvermittlungsbüros für zulässig erklärt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hatte zwar ebenfalls einen Verstoß des staatlichen Wettmonopols in Nordrhein-Westfalen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht angenommen. Es hatte dem Gesetzgeber aber eine Übergangszeit eingeräumt, um neue, mit dem Europarecht übereinstimmende, Vorschriften zu schaffen.




