(openPR) Arbeitslose können ab dem 58. Lebensjahr Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen beziehen. Diese Regelung gilt noch bis zum 31.Dezember 2007. Wer bis dahin mindestens 58 Jahre alt und arbeitslos geworden ist, kann Vorteile aber auch Nachteile gegenüber der Bundesagentur geltend machen. Vorteil wäre, dass keine Arbeit mehr gesucht werden muss, in Gegenzug aber zum frühst möglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Rente beantragt werden soll.
Was muss getan werden, um die 58er-Regelung zu nutzen?
Es genügt die Vorsprache beim Fallmanager. Wer erst nach seinem 58. Geburtstag arbeitslos wurde, kann diese Regelung sofort genießen, wer davor arbeitslos wurde, bekommt meist Post von der BA mit einem Erklärungsbogen. Sollte dieser nicht eintreffen, diesen bei Vorsprache verlangen.
Welche Vorteile?
Keine Verpflichtung zur Stellensuche und keine Annahmeverpflichtung von Stellenangeboten der BA. Auch Trainingsmaßnahmen oder Bildungskurse müssen nicht mehr angenommen werden. Eine Ortsabwesenheit ist bis zu 17 Wochen pro Jahr möglich, wo das Arbeitslosengeld weiter gezahlt wird.
Nachteile?
Als Nachteil, muss bei den gelockerten Bedingungen die Betroffenen Arbeitslosen zum frühst möglichen Termin, eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen. Wer die Rentenvoraussetzungen erfüllt, der kann auch vorzeitig eine “Abschlagsrente” beantragen. Dies bietet sich an, wenn die Altersrente höher ausfällt, als die Leistungen der Arbeitsagentur.
Wie steht es mit den Meldepflichten?
Ja - auch diese bestehen weiterhin. Grund: Das Gesetz möchte nicht auf alle Kontrollmittel verzichten und die Agentur möchte zu jeder Zeit überprüfen können, ob der Arbeitslose einen nicht gemeldeten Job ausübt oder ob er überhaupt noch arbeitsfähig einzustufen ist. Für Nebenbeschäftigungen gelten die allgemeinen Regelungen: Beschäftigungen unter 15 Stunden (14,9) sind zulässig - über 15 Stunden, entfällt die Leistung! Ansonsten gilt nach Abzug aller Nebenkosten wie Werbungskosten, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bis zu 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Hilfebedürftige mit Kind kommen daher auf 310 Euro je Monat Nebenverdienst.
Bei Krankheit, zahlt nach Meldung das Amt bis zu 6 Wochen weiter. Bei längerer Krankheit, besteht Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Beim ALG II besteht kein Krankengeldanspruch. Es wird aber auch bei Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Monaten weitergezahlt. Wer erwerbsgemindert ist, der hat keinen Anspruch auf Leistungen der Agentur, trotz 58er Regelung, sondern wird auf die Erwerbsminderungsrente verwiesen. Bis zum Rentenbeginn gezahlte Leistungen, werden abschließend dann verrechnet
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