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Haftung in Sachen Drei-Länder-Fonds

(openPR) Mit Urteil vom 13.07.2006 hat der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 361/04) einen Weg aufgezeigt, wie geschädigte Anleger des Drei-Länder-Fonds 94/17 ihre Ansprüche gegenüber der Treuhandgesellschaft ATC GmbH und den persönlich haftenden Gesellschafter Walter Fink geltend machen können.



In der Revisionsverhandlung über ein Urteil des OLG München ging es um die Frage, ob der persönlich haftende Gesellschafter und Initiator des seit Jahren umstrittenen Drei-Länder-Fonds 94/17, Herr Walter Fink und die Treuhandgesellschaft ATC GmbH für möglicherweise bestehende Prospektfehler in die Haftung genommen werden können. Im Grundsatz bejahte der BGH diese Frage, sah aber die Tatbestandsvoraussetzungen als vom OLG noch nicht hinreichend geklärt an. Die Kläger beriefen sich insbesondere darauf, dass die Baukosten für das Objekt in München SI International, den Stella-Musical Palast, überhöht gewesen seien und auf diese Weise den Anlegern ein Schaden zugefügt worden sei. Ebenso trugen sie vor, dass es Geldrückflüsse an den Initiator gegeben habe, so genannte Kick-Backs. Das Landgericht und das Oberlandesgericht München hatten die Klage mit dem Hinweis auf eine mittlerweile eingetretene Verjährung abgewiesen. Hierzu hatte das OLG München die Verjährungsregelungen des Steuerberatergesetzes auf die ATC GmbH und wohl auch auf Herrn Fink angewendet. Dieser Ansatz sei falsch, so die Bundesrichter. Denn Kern des Vorwurfes sei nicht die Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatungsverhältnis. Vielmehr ergebe sich die schädigende Handlung aus dem Gesellschaftsvertrag mit Herrn Fink und der ATC. Fink und die ATC GmbH seien verpflichtet gewesen, die Anleger über möglicherweise bestehende überhöhte Baukosten und Kick-Back-Vereinbarungen zu informieren. Dies alles habe nichts mit einem Steuerberatervertrag zu tun, sondern sei eine gesellschaftsvertragliche Pflicht, die nicht nach den Sondervorschriften des Steuerberatungsgesetzes verjähre. Eine Verjährungsverkürzung durch den Prospekt wurde vom Bundesgerichtshof ebenfalls verworfen. Das Urteil enthält noch weitere wichtige Feststellungen zur Frage, ob ein möglicherweise den Anlegern gemachtes Verkaufsangebot zum Verkauf der Anteile in Höhe von 85 % bzw. 95 % des Nominalwertes die Kausalität der schädigenden Handlung für den später eingetretenen Schaden rückwirkend entfallen ist. Letztlich wird der Gedanke vom BGH verworfen.

Nachteilig für die Anleger ist allerdings ein Hinweis des BGH in dem Urteil, das der erzielte Steuervorteil voraussichtlich vom Schadensersatz abgezogen werden muss. Die Frage war bisher noch nicht letztinstanzlich geklärt worden. Der Bundesgerichtshof zeigt hier die Tendenz, einen Abzug der Steuervorteile für gerechtfertigt zu halten. Das Urteil ist nicht nur von Bedeutung für die geschädigten DLF 94/17-Anleger, sondern für alle über einen Treuhänder beteiligte Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds.

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