(openPR) Rechtsänderung ermöglicht neuerdings in zahlreichen Altfällen Einstellung des Versorgungsausgleichs auch bei langjährigem Rentenbezug des/der Verstorbenen.
Fuldabrück, den 02.08.2017: Viele Geschiedene trauern ihren Rentenpunkten nach, die sie bei der Scheidung im Wege des Versorgungsausgleichs an den Ex-Partner abgeben mussten. In zahlreichen Altfällen, in denen der Versorgungsausgleich noch nach dem alten, bis 2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, gibt es für den Überlebenden seit Kurzem aber eine neue - bislang weitgehende unbekannte - Möglichkeit, die übertragenen Anrechte nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten (in der Regel also der Ehefrau) ungekürzt zurückzuerhalten. Während ein Antrag des Überlebenden beim Versorgungsträger auf Zahlung der ungekürzten Versorgung nach § 37 VersAusglG nur dann Aussicht auf Erfolg verspricht, wenn der/die Verstorbene nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat, gilt diese Zeitschranke in den neuerdings oft beim Familiengericht möglichen Abänderungsverfahren nicht.
Entsprechend entschied kürzlich, im Juni 2017, das Amtsgericht - Familiengericht - in Esslingen, auf einen durch die Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB formulierten Abänderungsantrag zugunsten eines Rentners. Dessen über 35jährige Ehe wurde in den 90er Jahren geschieden und er hatte erhebliche Rentenanrechte über den Versorgungsausgleich abgeben müssen. Die geschiedene Ehefrau verstarb 2014. Das Familiengericht traf nunmehr die Entscheidung, dass der den Antragsteller belastende Versorgungsausgleich ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten entfällt. Es hob auch hervor, dass es für die Entscheidung des Familiengerichts - anders als bei einem Aussetzungsantrag nach § 37 VersAusglG direkt beim Versorgungsträger - nicht darauf ankomme, dass die Verstorbene nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten bezogen habe.
Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB stehen für besondere Kompetenz in Versorgungsausgleichsfragen und vertreten Mandanten bundesweit. Interessierte und Betroffene können sich aus der gesamten Bundesrepublik an die Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB wenden, um eine anwaltliche Einschätzung zu erhalten, ob die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der Ex-Frau in ihrem Fall erfolgversprechend erscheint. Der Erstkontakt ist kostenlos, Hotline 0561 / 580 99 15; weitere Informationen zum Thema gibt es über die Internetpräsenz www.mayer-kuegler.de













