(openPR) So macht es durchaus Sinn, sich über die Regelungen einer rechtsmäßigen Namensänderung des Vor- oder Familiennamens zu informieren. Wer eine solche Änderung anstrebt, der sollte beachten, dass dafür immer ein wichtiger Grund vorliegen muss. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Belange der Allgemeinheit dahinter zurücktreten. „Damit aber der Wunsch zur Änderung des Vor- und Familiennamens nicht übermäßig und vor allem unverhältnismäßig oft vom Namensträger vorangetrieben wird, müssen schon wichtige Gründe für eine Namensänderung vorliegen“, empfiehlt Joachim Cäsar-Preller von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Doch was genau können solche wichtigen Gründe für einen Namenswechsel sein?
1. Der Name führt zu anstößigen Gedanken
Ein guter Grund für einen Namenswechsel ist beispielsweise, wenn die Mehrheit den Namen mit anstößigen Gedanken verbindet oder der Name lächerlich klingt oder auch, wenn der Name zu entsprechenden Wortspielen verleitet.
2. Schwer zu schreiben oder auszusprechen
Ihr Name ist nur schwer zu verstehen, zu schreiben oder auszusprechen? Auch das könnte ein weiterer Grund für die Genehmigung einer Namensänderung sein.
3. Wunsch nach unauffälligerem Namen nach Einbürgerung
Vielleicht möchte eine Person nach der Einbürgerung aber auch einen unauffälligeren Namen tragen? Dies ist ebenfalls eine Rechtfertigung dafür, einer Namensänderung stattzugeben.
4. Name führt zu Verwechselung
In Ihrem direkten Umfeld ist Ihr Name unverhältnismäßig oft verbreitet, sodass eine Verwechslungsgefahr besteht? Auch diesen Grund können Sie für den Wunsch einer Namensänderung vortragen.
5. Name wird mit einer Straftat in Verbindung gebracht
Eine Namensänderung ist aber auch denkbar, wenn der vorhandene Familienname selten oder auffällig ist und bei großen Bevölkerungsgruppen mit einer Straftat in Verbindung gebracht wird. Eine Lösung wäre z. B., dass jemand der über mehrere Vornamen verfügt, den Zweit- oder Drittname nach vorne setzt.
Joachim Cäsar-Preller rät außerdem in Sachen Namensänderung: „Wichtig für all diese hier aufgeführten eher subjektiven Gründe ist aber immer, im Vorfeld mit dem Standesamt zu klären, ob die Gründe auch im Sinne des Namensänderungsgesetzes als wichtige Gründe angesehen werden.“
Andernfalls kann der Wunsch nach einem anderen Namen durchaus vor Gericht weiter diskutiert werden, wie in einem Beispiel des Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Dieses Gericht sah sich nun mit der Klage eines Mannes konfrontiert, der wegen familiärer Probleme einen sehr eigenen Namenswunsch hatte: Dieser sollt ein James Bond geändert werden. Sowohl die eigene Gemeinde als auch im Anschluss daran das VG hatten diesen Namenswunsch des Klägers abgelehnt.
Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie den Wunsch einer Namensänderung entweder beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder dem örtlichen Standesamt einreichen. Falls der Antrag abgelehnt wird, können Sie Widerspruch einlegen. Falls auch dieser abgelehnt wird, bleibt Ihnen nur die Einreichung einer Klage.
Übrigens: Für Deutsche mit doppelter Staatsangehörigkeit gilt, dass die Entscheidung über die Anerkennung einer gewünschten Namenskorrektur bei deutschen Gerichten liegt, beziehungsweise bei den oben genannten Behörden.
Ihrem Antrag auf Namensänderung wird entsprochen?
Dann haben Sie laut Rechtsanwalt Cäsar-Preller einen ersten großen Schritt erreicht. „In einem nächsten Schritt könnten dann auf Sie als Antragsteller aber nicht unerhebliche Kosten zukommen. Denn die Kosten für eine Änderung des Familiennamens variieren von 2,50 Euro bis hin zu 1022 Euro pro Person – diese finanzielle Sicht sollten Sie also vorab unbedingt bedenken.“ So kann eine Änderung des Vornamens zudem Kosten in Höhe von bis zu 255 Euro verursachen. Zusätzlich müssen Sie Kosten für notwendige Änderungen von Dokumenten (Ausweise, Bankkarten, Führerschein etc.) einplanen.










