(openPR) Betroffene Anleger von Windkraftanlagen oder Photovoltaikanlagen können erfolgreich die Übernahme von Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen verlangen.
Nicht selten versuchen sich Rechtsschutzversicherer ihrer Pflicht zur Übernahme der Kosten für ein Vorgehen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Windkraft- und Photovoltaikanlagen und der damit verbundenen Geltendmachung von Ansprüchen zu entziehen.
So wird behauptet, dass die Errichtung und Finanzierung solcher Anlagen unter die sog. Bauausschlussklausel falle. Hierunter fallen Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken oder der Veränderung von Grundstücken oder bestehender Gebäude und deren Finanzierung. Daher sind beispielsweise Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Finanzierung von Neubauten vom Rechtsschutz regelmäßig ausgeschlossen.
Der BGH hat nun mittelbar die von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürnberg, seit langem vertretene Rechtsauffassung bestätigt.
In seiner Entscheidung vom 07.04.2017 – V ZR 52/16 – hat der BGH nun festgestellt, dass eine Windkraftanlage rechtlich als Scheinbestandteil zu behandeln ist, der von einem Grundstück bzw. einer Immobilie rechtlich unabhängig zu behandeln ist. Hieraus ist zu schließen, dass die Errichtung einer Windkraftanlage oder einer Photovoltaikanlage gerade keine bauliche Veränderung eines Grundstücks oder Bauwerks bzw. die Errichtung eines Bauwerks darstellt.
Daher kann sich eine Rechtsschutzversicherung nach dieser Entscheidung des BGH in einer Grundstücksstreitigkeit über eine Windkraftanlage nicht mehr erfolgreich auf einen Ausschlusstatbestand berufen und muss daher Kostenschutz für ein Vorgehen erteilen.
Rechtsanwalt Reulein hat in der Vergangenheit bereits mit vorstehender Argumentation Kostenschutz für Mandanten bei Rechtsschutzversicherungen nach anfänglicher Ablehnung erreichen können.
Somit sollten sich Rechtsschutzversicherte von einer anfänglichen Ablehnung des Kostenschutzes zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einer fehlerhaften oder unzureichenden Beratung oder Aufklärung vor dem Erwerb von Windkraftanlagen oder Photovoltaikanlagen nicht entmutigen lassen.
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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein (Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg) ist seit 15 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.
Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, Mittelstandsanleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Immobilien- und des Erbrechts tätig.
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Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR vertritt bereits zahlreiche geschädigte Mandanten, die in die ProReal Gesellschaften, ProReal Europa 10 und ProReal Europa 9, ProReal Secur 1, ProReal Deutschland 7 investiert haben und bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.
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