(openPR) Der Kläger, ein Co-Pilot mit einer vereinbarten Monatsarbeitszeit von 169 Stunden, verlangte von seinem Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit um 1/12 dergestalt, dass seine Vollzeitbeschäftgung auf die Zeit von Januar bis November begrenzt und er im Dezember arbeitsbefreit wird.
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer, desssen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate Bestand hat, gem. § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verlangen, dass seine vertragliche Arbeitszeit verkürzt wird. Der Arbeitgeber hat der gewünschten Arbeitszeitverkürzung zuzustimmen, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Das LAG Düsseldorf (17.05.2006, 12 Sa 175/06) hat in seiner Entscheidung jedoch die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nur innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells, z.B. Wochen- oder Monatsarbeitszeit, nicht jedoch unabhängig hiervon geltend gemacht werden kann. Zudem hat es als betrieblichen Grund ausreichen lassen, wenn in der begehrten Freistellungsphase eine Überzahl von Erholungsurlaubsanträgen anderer Mitarbeiter (Schulferien, Jahresende) vorliegen. Die Entscheidung steht der Entscheidung des LAG Düsseldorf (01.03.2002 LAGE Nr. 5 zu § 8 TzBfG) entgegen. Die Revision wurde zugelassen.













