Ferienjobs – Diese steuerlichen Folgen sollten Sie kennen!
(openPR) Viele Schüler fiebern dem letzten Läuten der Schulglocke vor den Sommerferien entgegen. Für sie heißt es dann erstmal ausschlafen und entspannen. Schüler nutzen aber oftmals auch die freie Zeit, um ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Ein paar Dinge sollten sie dabei aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht beachten. Der Steuerberater-Verband e.V. Köln macht insbesondere auf Folgendes aufmerksam:
Minderjährige Ferienjobber arbeiten steuerlich gesehen häufig in der Form des Minijobs. Sie können dann maximal 450 € pro Monat dazuverdienen. Ihr Arbeitgeber muss Sozialversicherungsabgaben, (Pausch-) Steuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen.
Für Ferienjobs in Form eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses gelten andere Regelungen. Hier gibt es keine Verdienstobergrenzen. Auch müssen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Der Arbeitslohn unterliegt jedoch der Lohnbesteuerung. Voraussetzung für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen höchstens 3 Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter 5 Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Für Schüler, die noch vollzeitschulpflichtig sind, beschränkt sich die Ausübung eines Ferienjobs auf 20 mögliche Arbeitstage pro Jahr. Ein Schüler kann diese beliebig auf verschiedene Ferien im Jahr aufteilen.
In der Regel sind Schüler über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Aus der Familienversicherung fallen Sie erst bei einem regelmäßigen Gesamteinkommen von mehr als 415 € pro Monat raus. Sowohl bei Ausübung eines Minijobs als auch bei einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis ist die Familienversicherung nicht gefährdet. Auch auf das Kindergeld wirken sich die Minijobs oder kurzfristigen Ferienjobs grundsätzlich nicht aus.
Sollten Sie noch Fragen rund um das Thema Ferienjobs und deren steuerlicher Folgen haben, wenden Sie sich an einen Steuerexperten in Ihrer Nähe. Nutzen Sie hierfür gerne den Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. unter: www.steuerberater-suchservice.de.
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Über das Unternehmen
Kurzportrait: Der Steuerberater-Verband e.V. Köln
Der Steuerberater-Verband e.V. Köln wurde am 12. November 1947 von 102 Berufsangehörigen in Köln gegründet. Heute sind über 3.300 Angehörige der steuerberatenden und prüfenden Berufe, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und entsprechende Gesellschaften, Mitglieder des Verbandes.
Der Einzugsbereich des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln entspricht dem Bezirk des Regierungspräsidenten Köln. Der Verband gliedert sich in die folgenden zehn Bezirke: Aachen, Bonn, Düren-Jülich, Euskirchen-Schleiden, Köln, Oberberg, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Selfkant und Siegburg. Er ist neben weiteren 15 Landes- bzw. Regionalverbänden Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband e.V., der in Berlin ansässigen Spitzenorganisation des steuerberatenden Berufs auf privatrechtlicher Ebene.
Der Verband bietet über seine Tochtergesellschaft, der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht, umfangreiche Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an, die einerseits den Berufsnachwuchs betreffen, andererseits insbesondere auf die Bedürfnisse und Erwartungen der Mitglieder des Verbandes zugeschnitten sind. Die Akademie führt nicht nur Lehrgänge für angehende Steuerberater durch, sondern auch für die Qualifizierung der Mitarbeiter.
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