(openPR) Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 28.11.2016 (Az.: 10 W 173/16) entschieden, dass auch gegen Gelegenheitsblogger ein Gegendarstellungsanspruch nach § 56 RStV bestehen kann.
Worum ging es?
Es wurden angeblich unrichtige Tatsachen auf einem Blog behauptet. Der Antragsteller begehrte einen Gegendarstellungsanspruch nach § 56 RStV. Das Besondere an dem Blog war, dass dieser grundsätzlich ein privater Blog war und nur unregelmäßig Beiträge erschienen sind.
Wie entschied das Kammergericht?
Das Kammergericht beschloss, dass der streitgegenständliche Blog ein Telemedium nach § 56 RStV ist. Dies ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV. Zum anderen sind drei Kriterien nämlich die Aktualität, die Faktizität und die Professionalität für die Einordnung als Telemedium nach § 56 RStV relevant.
Die Professionalität resultiert aus einer journalistisch – redaktionellen Aufmachung des Blogs und unterscheidet sich damit typischerweise von rein privaten Internetseiten.
Für die Faktizität ist der objektive Inhalt maßgeblich, der sowohl Tatsachen als auch Werturteile enthalten kann. Lediglich bei einer rein fiktiven Darstellung kann die Faktizität entfallen, so der BGH in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 15.09.2015 – Az.: VI ZR 175/14).
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Aktualität bedeutet nicht, dass zu jeglichen gegenwärtigen Fragen Stellung bezogen werden muss. Es ist vielmehr ausreichend, wenn einzelne Themen des aktuellen Tagesgeschehens behandelt werden.
Das Kammergericht stellte zudem nochmals ausdrücklich klar, dass eine Periodizität nicht erforderlich ist.
Es kommt nicht darauf an, dass zeitlich gesehen regelmäßig berichtet wird, sondern vielmehr, dass die Themen inhaltlich aktuell sind.
Durch diese Entscheidung wird deutlich, dass viele Blogs, die bislang als private Internetseiten eingestuft wurden, journalistisch – redaktionelle Anbieter sein können. Dies hat weitergehende Pflichten für den Blogger wie z.B. die Impressumspflicht nach §55 Abs. 2 RStV und besondere datenschutzrechtliche Vorgaben zur Folge.
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