(openPR) Realität: Altersarmut in Deutschland
Dürfen Rentner Hunde halten ?
- Berufung vor Landessozialgericht - Hundehaftpflicht bei Renten- und gleichzeitigem
Grundsicherungsbezug - Grundsätzliche Bedeutung für Vielzahl weiterer Fälle -
Wer eine zu niedrige Rente erhält hat Anspruch auf zusätzliche Grundsicherung. So auch der
Berliner Martin Schulz (60, Name geändert). Martin, der zu 90 % schwer gehbehindert ist, erhält
aufgrund seiner frühen Erwerbsunfähigkeit nur eine ganz kleine Rente, die für Miete und Leben
lange nicht reicht. Martin lebt allein und droht aufgrund fehlenden Geldes und mehrerer
Krankheiten zu vereinsamen. Sein ganzer Lebensmittelpunkt ist seit Jahren sein Hund Felix. Das
tägliche Gassi-Gehen verschafft Martin nicht nur etwas Bewegung sondern auch einige Kontakte
mit anderen Hundebesitzern. Deshalb macht es Martin auch nichts aus, dass ihm Geld für das
Futter für Felix für seine eigenen Einkäufe fehlt.
Nach Erhalt seines Bescheides über die Grundsicherung wunderte sich Martin, dass seine kleine
Rente von der Grundsicherung in voller Höhe abgezogen wurde. Martin stand also genauso da, als
würde er gar keine Rente bekommen und hätte niemals Rentenbeiträge gezahlt. Deshalb fragte er
sicherheitshalber bei einem Anwalt nach, ob das seine Richtigkeit hätte. Der Anwalt riet Martin zum
Widerspruch. Die Behörde sei gesetzlich dazu verpflichtet, es Martin zu erlauben von seiner Rente
zunächst die Beiträge zu seinen Versicherungen zu bezahlen. Nur das, was nach Bezahlung der
Versicherungen von der Rente übrig bleibe dürfe die Behörde von der Grundsicherung abziehen.
Das Berliner Sozialamt folgte der Argumentation des Anwalts zwar in Bezug auf Martins
Hausratversicherung. Allerdings lehnte das Amt den Abzug der Beiträge für die
Hundehaftpflichtversicherung für Felix ab. Auf die dann folgende Klage vor dem Sozialgericht
räumte das Sozialgericht zwar ein, dass in Berlin die Hundehaftpflicht für Felix gesetzlich
vorgeschrieben sei. Trotzdem sei der Abzug dieser Versicherung nur dann möglich, wenn die
Haltung des Tieres „erforderlich“ sei, denn, wie das Gericht weiter ausführt, gehöre das Halten von
Hunden nicht zum „geschützten Existenzminimum“. Allerdings räumte das Sozialgericht ein, dass
diese Frage bei der Grundsicherung bei Renten höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.
Deshalb ließ es die Berufung vor dem Landessozialgericht zu.
Der Berliner Rechtsanwalt Siegfried Eidinger, der Martin Schulz und auch eine große Zahl weiterer
Rentner vertritt, erklärt dazu: “Die SPD-Bundestagsfraktion hat ja nur wenige Tage vor Erlass des
Urteils ein Papier veröffentlicht. Darin steht: „wer sein Leben lang gearbeitet hat, muss mehr
haben, als derjenige, der nicht gearbeitet hat“. Dieser Grundsatz muss meiner Meinung nach nicht
nur Leitlinie für die SPD sein sondern auch die Leitlinie des Gesetzes. Denn es geht hier ja
eigentlich gar nicht um die Frage, ob die Hundehaltung bei Rentnern zum geschützten
Existenzminimum gehört, sondern erst in erster Linie darum, ob ein mein Mandant als
Grundsicherungsberechtigter mit Rentenanspruch dieselbe Leistungshöhe bekommt wie ein
Grundsicherungsberechtigter ohne Rentenanspruch. Denn wenn es überhaupt keinen Unterschied
machen soll, dass mein Mandant sein Leben lang Rentenbeiträge gezahlt hat, ist das sicher nicht
gerecht sondern ungerecht. Die Bundesregierung fordert uns alle doch tagtäglich dazu auf
Vorsorge zu betreiben. Wenn wir als Ergebnis dann aber genauso viel bekommen als hätten wir
niemals vorgesorgt, ist die ganze Vorsorge und sind die Ratschläge der Bundesregierung sinnlos
und das Ergebnis ungerecht. Ich kann nur alle Rentnern mit Grundsicherungsanspruch dazu raten,
zu prüfen, ob die Behörde die Versicherungen berücksichtigt und falls nicht, zu einem
Überprüfungsantrag bei der Sozialbehörde. Unter Umständen kann sogar eine rückwirkende
Nachzahlung für bis zu 2 Jahre erfolgen.“








