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Stille Beteiligung: Geld für Startups vom stillen Gesellschafter

30.01.201713:47 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Stille Beteiligung: Geld für Startups vom stillen Gesellschafter
stille Beteiligung
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(openPR) Junge innovative Unternehmen brauchen in der Regel Geld, um ihr Geschäftsmodell zu entwickeln und an den Markt zu bringen. Gerade für Start-Ups sind jedoch die herkömmlichen Finanzierungswege häufig überhaupt nicht gangbar oder schlicht unpassend.


Finden Unternehmen und Investor zusammen, gilt es daher, das passende Vehikel für das Investment zu finden. Dabei sollte auch eine stille Gesellschaft bzw. stille Beteiligung in Erwägung gezogen werden.

Wesen und Zweck der stillen Beteiligung

Die stille Beteiligung gehört – ebenso wie Nachrangdarlehen oder auch Genussscheine – zu den Mezzanine-Finanzierungen.
Mit einer stillen Gesellschaft beteiligt sich ein stiller Gesellschafter an einem Unternehmen und erhält im Gegenzug einen Anteil am Gewinn. Ob er auch am Verlust beteiligt ist, wird individuell vereinbart. Im Normalfall besteht die Einlage des stillen Gesellschafters in Geld, denkbar ist aber auch die Einbringung zum Beispiel von Markenrechten oder Dienstleistungen.

Bei einer stillen Gesellschaft handelt es sich rechtlich nicht um eine eigene Rechtsform. Denkbar ist eine stille Beteiligung sowohl auf der Basis von Kapitalgesellschaften als auch bei Personengesellschaften.

Für den Investor ist es vor allem dann interessant als stiller Gesellschafter zu agieren, wenn er keine Publizität bezüglich seines Engagements wünscht. Wirtschaftlich ist er am Gewinn beteiligt und bietet dem Start-Up im Gegenzug Eigenkapital unter Verzicht auf eine vollwertige Gesellschafterstellung und die damit verbundenen Mitspracherechte.

Typisch oder atypisch?

Man unterscheidet zwischen typischen und atypischen stillen Beteiligungen. Der Unterschied ist vor allem aus steuerlicher Sicht interessant. Bei der atypischen stillen Gesellschaft erhält der stille Gesellschafter eine Mitunternehmerstellung, bei der typischen stillen Gesellschaft liegt keine Mitunternehmerstellung vor.
Welche Form der stillen Beteiligung vorliegt, hängt von der konkreten gesellschaftsrechtlichen Gestaltung ab. Wichtige Kriterien für die steuerliche Einordnung sind zum Beispiel die Mitunternehmerinitiative bzw. das Mitunternehmerrisiko.

Alle Aspekte mit einbeziehen

Ob eine stille Beteiligung sowohl für das Start-Up als auch für den Investor das passende Instrument der Finanzierung ist, hängt von einer Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Erwägungen ab. All diese sollten möglichst in die konkrete Gestaltung mit einfließen. Dabei sollten die langfristigen Auswirkungen und möglichen Risiken von keiner Seite unterschätzt werden. Schließlich handelt es sich bei Start-Ups um junge Unternehmen, bei denen gerade erst die Weichen für Erfolgt oder Misserfolg gestellt werden.

Wer durch vorausschauende Vertragsgestaltung die Gefahr eines Gesellschafterstreits bereits von Anfang an minimiert, kann mit der stillen Gesellschaft erfolgreich agieren – ob als Unternehmer oder Investor.

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