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MCM Investor Management AG aus Magdeburg: Miete mit der Kaution verrechnen

Bild: MCM Investor Management AG aus Magdeburg: Miete mit der Kaution verrechnen

(openPR) Warum eine ausstehende Miete rechtlich nicht mit der Kaution verrechnet werden kann

Magdeburg, 11.01.2017. Die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg machen auf die Tatsache aufmerksam, dass eine Mietkaution nicht frühzeitig verrechnet werden kann. „Fakt ist: Umziehen ist eine sehr kostspielige Angelegenheit. Abgesehen davon, dass die meisten Leute so viele Möbel haben, dass sie den Transport und unter Umständen den Aufbau bezahlen müssen, kommt oft die Mietbelastung von alter und neuer Wohnung hinzu“, so die MCM-Experten. „Allerdings dürfen Mieter sich nicht dazu entscheiden, die Mietzahlungen einzustellen, mit der Begründung, sie könne ja schließlich mit der Kaution verrechnet werden. Diese Aussage wird von einem entsprechenden Urteil des Amtsgericht München bestätigt. Die Kaution kann also demnach nicht „abgewohnt“ werden. In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihre Mietwohnung mit vier Zimmern an jemand anderen untervermietet. Die Gesamtmiete war mit monatlich 2340 Euro veranschlagt. Später kündigte die Mieterin die Wohnung, zahlte jedoch zwei Monate lang keine Miete mehr. Der für den Fall zuständige Richter urteilte, die Mieterin würde mit der Verrechnung den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aushebeln und das sei nicht rechtens und läge auch nicht in ihrem Ermessen. Die Rechtskammer Oldenburg pflichtete dieser Entscheidung bei.

Unterdessen argumentierte die betroffene Mieterin, sie könne die Mietforderungen gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen. „Das verfehlt natürlich den Grundgedanken der Kaution, die Vermieter und Mieter absichern soll. Das betrifft allerdings vielmehr den Zeitraum bei Auszug und Wohnungsabnahme, wo dann entschieden wird, inwieweit beispielsweise Schäden mit der hinterlegten Summe verrechnet werden können. Schlussendlich verurteilte das Amtsgericht (Az.: 432 C 1707/16) die Mieterin dazu, die rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt rund 4680 Euro zu zahlen. „Mieter sind nicht dazu berechtigt, die Mietzahlungen vor Ende des Mietverhältnisses zu unterlassen. Dies ist natürlich nicht der einzige Fall, in dem Mieter so entscheiden haben“, so die MCM Investor Management AG abschließend.

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