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Vorsorgevollmacht muss von der Bank anerkannt werden

28.11.201614:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit bevollmächtigen viele ihre nahen Angehörigen. Banken wollen die Bevollmächtigung jedoch oft nicht anerkennen.
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Viele kennen das Thema: Irgendwann in seinem Leben macht man sich Gedanken darüber, was passiert, wenn man selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Kein schöner Gedanke und gleichzeitig eine sehr schwierige Frage. Viele entscheiden sich für eine Bevollmächtigung naher Angehöriger. Eine sinnvolle Entscheidung, die es den Angehörigen im Ernstfall jedoch oft nicht leicht macht. Schuld sind Banken und andere Institute, die die Bevollmächtigung nicht anerkennen wollen.




Sinn und Zweck der Bevollmächtigung:

Eine Vollmacht zu erteilen macht immer dann Sinn, wenn man selbst nicht handeln kann. Sei es aus rein praktischen Erwägungen oder aus gesundheitlichen Gründen. Vollmachten gibt es in unterschiedlichster Art. Die Vollmacht, um die es hier gehen wird, ist eine sogenannte Vorsorgevollmacht. Diese wird vereinbart, damit jemand, im Falle, dass man selber nicht handlungsfähig ist, für einen handeln kann. Die Vorsorgevollmacht deckt unterschiedlichste Bereiche ab. So kann der Bevollmächtigte Geschäfte des Zahlungsverkehrs vornehmen (z.B. Geld abheben, Kredite aufnehmen, Ware kaufen), entscheidet aber auch bei gesundheitlichen Fragen (Behandlungsmethoden, Operationen, etc.). Sinn und Zweck solcher Bevollmächtigungen ist es, die Situation im Zweifelsfall dahingehend zu vereinfachen, dass zumindest jemand da ist, der für einen handeln und entscheiden kann.
Die Vollmacht kann grds. schriftlich verfasst werden und muss mit einer Unterschrift des Vollmachtgebers versehen sein. Viele wählen zur Sicherheit den Weg über einen Notar und lassen sich die Vollmachtsurkunde beglaubigen oder ihren Wunsch sogar notariell beurkunden. Bei den letzten beiden Varianten ist die Beweisfunktion gegenüber der einfachen Schriftform um einiges stärker. Sie werden von daher bevorzugt. Aber auch eine Vollmacht in einfacher Schriftform genügt den Anforderungen. Bzgl. der bevollmächtigten Person bestehen ebenfalls keine Vorschriften, meistens sind es jedoch Familienmitglieder und nahe Angehörige, die bevollmächtigt werden. Dies ist aus Rechts- und Sicherheitsgründen auch empfehlenswert.


Schwierigkeiten bei verschiedenen Instituten:

Wenn jedoch ein Bevollmächtigter von der Vollmacht Gebrauch machen will oder muss, wird dieser oft von unterschiedlichsten Einrichtungen abgewiesen. So sind Banken oftmals nicht bereit, eine Vollmacht anzuerkennen, auch wenn diese notariell beurkundet wurde. Für die Angehörigen eines geschäftsunfähigen Vollmachtgebers bedeutet dies, dass gerichtlich ein Betreuer bestellt werden muss. Dies soll jedoch mit der Vollmacht vermieden werden. Denn die Vorsorgevollmacht ist keine Betreuung im engeren Sinne. Sie ermächtigt den Bevollmächtigten lediglich dazu, Geschäfte für den Vollmachtgeber vorzunehmen, ohne diesen jedoch zu entmündigen. Bei einem gerichtlich bestellten Betreuer handelt indes erstens u.U. eine völlig fremde Person, zweitens erfolgt eine Kontrolle durch das Gericht und drittens kann der Bevollmächtigte dann seine Vollmacht nicht mehr ausüben, da sie gestrichen wird.


Urteil vom LG Detmold kritisiert Bankenpraxis:

Das Landgericht (LG) Detmold hat bereits mit Urteil vom 14. Januar 2015 (Aktenzeichen 10 S 110/14) zugunsten der Angehörigen bzw. Bevollmächtigten entschieden. Es hatte eine Bank zum Schadenersatz verurteilt, weil diese eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptieren wollte. Damit wird auch hier die Tragweite der rechtwidrigen Bankenpraxis deutlich. Kann der Bevollmächtigte nicht über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen, um z.B. die Unterbringung in einem Pflegeheim zu finanzieren, Arztrechnungen zu bezahlen, etc. entsteht schnell ein immenser Schaden, meist zulasten des Bevollmächtigten. Dieser bezahlt die Kosten aufgrund der Weigerung der Bank oft aus eigener Tasche. Das Urteil des LG soll dem nun einen Riegel vorschieben und den Banken nochmals vor Augen führen, dass diese dazu verpflichtet sind, die Vollmacht anzuerkennen.
Für Betroffene ist es indes wichtig, zu wissen, dass Recht auf einer Seite zu haben. Dies gibt Vertrauen bei der Durchsetzung der Vollmacht gegenüber der Bank. Und darauf ist der Bevollmächtigte auch angewiesen. Denn bei den Kosten und Entscheidungen, um die es im Vorsorgefall geht, handelt es sich schnell um mehrere tausend Euro bzw. Entscheidungen, die nicht einfach zu treffen sind. Im Zweifelsfall sollten Sie nicht davor zurückschrecken, einen Anwalt einzuschalten.


Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist auf Bank-und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Weiteres zum Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie auf der Website (http://kapitalmarktrecht-fachanwalt.de/).




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Pressekontakt:

Rechtsanwaltskanzlei
Herr Wolfgang Benedikt-Jansen
Parkstr. 9
35066 Frankenberg

fon ..: 49645173710
web ..: http://www.benedikt-jansen.de
email : E-Mail

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