(openPR) Ungefähr 900.000 Todes- und damit Erbfälle gibt es jährlich in Deutschland. Vorsichtig geschätzt existiert nur in etwa der Hälfte der Fälle eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder ein Erbvertrag. Wenn jedoch testiert wird, dann nach wie vor meistens in Form des sogenannten Berliner Testaments. Das hat es jedoch – bei aller Beliebtheit – in sich.
Die Regelungen im gemeinschaftlichen Ehegattentestament
Gerade bei Familien ist es wichtig, dass der überlebende Ehegatte beim Versterben des anderen finanziell abgesichert ist und handlungsfähig bleibt. Eine Erbengemeinschaft gemeinsam mit den Kindern, so wie es die gesetzliche Erbfolge vorsieht, ist dafür eher ungeeignet und führt häufig zum Erbstreit. Daher ist es sinnvoll, dass sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Genau das geschieht beim klassischen Berliner Testament. Die Kinder gehen also erst einmal leer aus, werden aber für den zweiten Erbfall als sogenannte Schlusserben eingesetzt.
So weit, so gut…
Das ist in vielen Konstellationen eine zweckmäßige Regelung. Allerdings passt sie häufig auch nicht und die Betroffenen haben gelegentlich keine Ahnung von den Konsequenzen.
Ein wichtiges Thema beim Berliner Testament ist der Pflichtteil. Schließlich werden die Kinder beim Erbfall des erstversterbenden Elternteils enterbt. Dem versucht man mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln beizukommen. Die sehen dann eine Enterbung der „Abtrünnigen“ auch für den zweiten Erbfall vor. Vorsicht jedoch bei diesen Klauseln. In manchen Fällen bergen sie einige Risiken und sollten flexibel gehalten werden.
Das gilt auch hinsichtlich einer möglichen Erbschaftsteuerlast. Denn die Enterbung der Kinder bedeutet auch, dass deren Freibeträge beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Bei größeren Vermögen sollte daher das Berliner Testament mit speziellen Vermächtnissen ausgestattet werden, die den Spagat zwischen der Absicherung des Ehegatten einer drohenden Erbschaftsteuer und der Wahrung des Familienfriedens schaffen.
Nicht besonders liberal – die Bindungswirkung beim Berliner Testament
Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament entfalten Bindungswirkung. Im Zweifel darf daher zum Beispiel der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen das Testament nicht mehr ändern. Das kann gewünscht sein, weil eine neue Verfügung zulasten der Kinder und zugunsten eines etwaigen neuen Partners oft nicht gewollt ist.
Die Kehrseite der Medaille ist jedoch der fehlende Handlungsspielraum auch in Fällen, in denen eines der Kinder eine unerwünschte Entwicklung nimmt. Die Bindungswirkung sollte daher zwischen den Ehegatten ausgiebig besprochen und individuell entschieden werden.
Klassiker in Deutschland – meist unbekannt im Ausland
Einen recht neuen Stolperstein für das Berliner Testament hat uns die EU-Erbrechtsverordnung beschert. Diese sorgt seit 2015 dafür, dass bei uns nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers über das anwendbar Erbrecht entscheidet. Wer also als in Italien lebender Deutscher verstirbt, wird inzwischen nach italienischem Erbrecht beerbt.
Da Italien, wie viele andere Länder, keine gemeinschaftlichen Testamente kennt, ist ein etwaig bestehendes Berliner Testament damit plötzlich unwirksam. In diesen Fällen muss also völlig neu testiert werden oder zumindest eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Heimaterbrechts getroffen werden.
Fazit: ja, aber…
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament ist nach wie vor eine gute erbrechtliche Basis, vor allem für jüngere Familien. Die Betroffenen sollten sich jedoch eingehend mit den Regelungen und den Konsequenzen vertraut machen, die notwendigen individuellen Anpassungen vornehmen und auch die steuerliche Perspektive einnehmen.
Hintergründe zum Berliner Testament können auf der Seite der Erbrechtskanzlei ROSE & PARTNER nachgelesen werden: http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/berliner-testament.html












