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Einseitige Änderungen beim Berliner Testament

06.10.201614:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Einseitige Änderungen beim Berliner Testament

(openPR) Das Berliner Testament bietet Ehepartnern Vorteile, entfaltet aber auch eine hohe Bindungswirkung. Daher sollte festgelegt werden, welche Verfügungen auch einseitig wieder geändert werden dürfen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ehepaare gehen häufig von der falschen Vorstellung aus, dass beim Tod des Partners der andere automatisch zum Alleinerben wird. Ohne Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html)gilt allerdings die gesetzliche Erbfolge. Das kann für den überlebenden Partner zum Problem werden, besonders auch dann, wenn Immobilien zum Nachlass gehören. Um den Partner finanziell abzusichern und vor den Ansprüchen weiterer Erben zu schützen, muss dies testamentarisch geregelt werden. Besonders beliebt bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnerschaften ist das sog. Berliner Testament.



Beim Berliner Testament setzen sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben ein und die Kinder in der Regel zu Schlusserben, d.h. die Kinder erben erst dann, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Allerdings können sie auch bei einem Berliner Testament Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um dies zu vermeiden, können aber auch entsprechende Regelungen wie etwa eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament vereinbart werden.

Das Berliner Testament bietet Ehepartner aber nicht nur Vorteile. Die hohe Bindungswirkung kann sich nachteilig auswirken. Denn die gemeinsamen Verfügungen können einseitig nicht mehr geändert werden, d.h. auch nach dem Tod des Partners muss sich der länger lebende Partner an die Verfügungen halten. Da sich die Lebenssituation aber nach dem Tod des Partners grundlegend ändern kann, kann dies durchaus problematisch sein. Daher ist es ratsam, schon beim Erstellen eines Berliner Testaments festzulegen, welche Verfügungen ggf. auch einseitig wieder geändert werden dürfen. Entsprechende Öffnungsklauseln können in das Testament eingebaut werden. Diese Klauseln können die Partner von der Bindungsverpflichtung in einzelnen Punkten befreien oder ihm auch die Möglichkeit geben, das gesamte Testament zu ändern.

Derartige Klauseln aber auch alle anderen testamentarischen Verfügungen sollten so exakt wie möglich formuliert werden, um keinen Interpretationsspielraum zuzulassen und Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können in Fragen rund um Testament und Erbvertrag beraten.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html

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